4. Oberrechnungskammer-Gesetz. Art 6. 321
Zeigt sich, daß zu wenig oder zu viel in Einnahme oder Aus-
gabe gestellt ist, so ist rücksichtlich des zu wenig Vereinnahmten die
nachträgliche Vereinnahmung, rücksichtlich des zu wenig Verausgabten
die nachträgliche Verausgabung, rücksichtlich des zu viel Vereinnahmten
oder Verausgabten der Ersatz in Anregung zu bringen.
Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen, welche über die
Nacherhebung und den Rückersatz irrig erhobener Reichsgefälle be-
stehen, werden jedoch Ersatzposten — insofern der von einer Ver-
son oder an eine Person zu ersetzende Gesamtbetrag 50 Pf. nicht
erreicht, oder insofern der Ersatz nicht wegen Uebereinstimmung mit
dem Rechnungssoll ständiger Einnahmen und Ausgaben geleistet
werden muß, oder insofern der Ersatz nicht der Person des Rechners
zur Last fällt oder gebührt — nicht weiter verfolgt. Von der Nach-
erhebung wird dann jedenfalls Umgang genommen, die Nach-
zahlung aber tritt nur auf ausdrückliches Verlangen des Bezugs-
berechtigten ein.
Die Aufnahme solcher Fehler, welchen hiernach eine weitere
Folge nicht zu geben ist, hat unter die Notate über das Formelle
statt zufinden.
§+ 12. Das Notatenprotokoll wird der Abhörbehörde vorgelegt und
von dieser nach erfolgter Annahme oder Richtigstellung in Reinschrift
mit Weglassung des Namens des Revidenten dem Verrechner zur Be-
antwortung zugefertigt, welche einzeln nach der Reihenfolge der Notate
zu geschehen hat.
Zur Notatenbeantwortung wird dem Verrechner eine nach der
Menge und Wichtigkeit der Erinnerungen zu bemessende Frist gestellt.
Sie beginnt mit dem ersten Tage nach dem Eintreffen der Notate bei
dem Rechner, und die Absendung der Beantwortung hat spätestens
an dem auf den letzten Fristtag folgenden Tag zu geschehen.
Der Rechner hat den Tag des Empfangs der Notate sofort der
Abhörbehörde anzuzeigen und den Tag der Absendung der Notaten-
beantwortung in dem Vorlagebericht anzugeben.
Die Frist wird bei denjenigen Rechnungen, welche die Ober-
rechnungskammer selbst abhört, von dieser im einzelnen Falle fest-
gesetzt; für die von den untergeordneten Abhörbehörden abzuhören-
den Rechnungen bestimmt die Oberrechnungskammer die äußersten
Grenzen, innerhalb welcher jene Behörden bei den einzelnen Rech-
nungen die Frist zur Notatenbeantwortung festzusetzen haben.
§ 13. Die Frist zur Notatenbeantwortung kann auf Ansuchen des
Verrechners, welches jedenfalls vor Ablauf derselben zu stellen ist,
durch die Abhörbehörde aus dringenden Gründen verlängert werden.
Soll bei einer Rechnung, welche bei einer Verwaltungsbehörde
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 21