Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Erste Kammer. 82. 373 
Reichstag, dessen Geschäftsordnung ohne Mitwirkung des Bundesrats 
festgestellt wird, und die daher nur maßgebend ist, solange sie der 
Reichstag nicht abändert, vgl Laband, Staatsrecht I. S 319 ff. 
Ob die Geschäftsordnungen in den auf den Verkehr der Kammer 
mit der Regierung bezüglichen Punkten von der Regierung einseitig 
geändert werden können, was Walz, Verwzeitschr 1902, S 131 
annimmt, ist doch wohl zweifelhaft. 
Die auf dem ersten Landtag von den beiden Kammern — 
auf der Grundlage eines von der Regierung vorgelegten Entwurfs 
eines Reglements für die Kammern — beschlossenen Geschäfts- 
ordnungen blieben ohne wesentliche Abänderungen in Kraft bis zur 
Erlassung des Ges vom 21. Dezember 1869, welches der zweiten 
Kammer das Recht der Gesetzgebungsinitiative (§ 65 a Verf) und 
der Wahl des Präsidenten (§ 45 Verf) einräumte und die Vorschriften 
über die Form der Beratungen (§8 70—73) änderte. Bei dem 
hierdurch gegebenen Anlaß zu einer Aenderung der Geschäftsordnung 
der zweiten Kammer wurden aber auch eine Anzahl veralteter Be- 
stimmungen beseitigt und durch neue Vorschriften ersetzt. Die am 
14. Februar 1870 von der zweiten Kammer beschlossene neue Ge- 
schäftsordnung erfuhr sodann durch die Beschlüsse vom 15. März 
1880, 29. Mai 1896 und 5. Mai 1899 einige Aenderungen, die sich 
im wesentlichen auf das bei den Wahlprüfungen einzuhaltende Ver- 
fahren beziehen. (Val Verh d II. K 1869/70, Prot S 143 ff und 
6. BeilHeft S 361 ff, ferner Verh 1879/80, Prot S 116 ff. Verh 
1895/96, Prot S 173, 4. BeilHeft S 264 ff und S 584 ff und 
Verh 1897/99, Prot S 263, 4. BeilHeft S 1006.) 
Die von der ersten Kammer in der Sitzung vom 31. Januar 1874 
beschlossene Geschäftsordnung (Verh d I. K 1873/74, Prot S 62, 
BeilHeft S 102) hat seither eine Aenderung nicht erfahren. 
Prüfung der Vollmachten der neu eintretenden Abgeordneten. 
8 2. 
Die Kammer beginnt auf jedem Landtag ihre Arbeiten 
mit der Prüfung der Vollmachten der neu eintretenden Ab- 
geordneten. 
§ 3. 
Eine aus den sechs ältesten Mitgliedern der Kammer be- 
stehende Kommission besorgt unter dem Vorsitz des Präsidenten 
diese Prüfung; sie wählt aus ihrer Mitte einen oder mehrere
	        
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