Full text: Badisches Verfassungsrecht.

376 VI. Geschäftsordnungen. 
8 14. 
Die Anzeige der eingekommenen Eingaben geschieht von 
einem der Sekretäre sogleich nach Eröffnung jeder Sitzung. 
8 15. 
Am Schlusse jeder Sitzung zeigt der Präsident die Tages- 
ordnung der nächstfolgenden an; sie wird im Versammlungs- 
saale angeschlagen. 
§ 16. 
Kein Mitglied der Kammer darf sprechen, ohne die Er- 
laubnis des Präsidenten erhalten zu haben. 
§ 17. 
Niemand darf in seiner Rede unterbrochen werden. 
8 18. 
Alle Abschweifungen vom Gegenstande der Verhandlungen, 
alle Persönlichkeiten, alle Zeichen des Beifalls oder der Miß- 
billigung sind untersagt. Wer dagegen fehlt, wird vom Präsi- 
denten zur Sache, beziehungsweise zur Ordnung gerufen. Er 
kann zu seiner Verteidigung das Wort begehren, das ihm der 
Präsident nicht verweigern darf. 
8 109. 
Wenn es dem Präsidenten nicht gelingt, die Ordnung her- 
zustellen, so ist er befugt, die Sitzung entweder ganz aufzu- 
heben oder auf kurze Zeit zu unterbrechen. 
8 20. 
Die Kammer kann, nach Bedeutendheit des Vorfalls oder 
bei fortgesetzter Störung der Ordnung, den Eintrag einer Rüge 
in das Protokoll verfügen. 
8 21. 
Die Beratung über die von den Berichterstattern der 
Kommissionen erfolgten schriftlichen oder mündlichen Vorträge
	        
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