Full text: Badisches Verfassungsrecht.

2. Zweite Kammer. 8 85. 405 
§ 85. 
Der Archivar der Kammer, der zugleich Kassier ist, leistet 
die Zahlung auf Anweisung des Präsidenten und der Sekre- 
täre. Er legt der Kammer Rechnung ab, die von einer Kom- 
mission zu prüfen ist, und über deren Resultat die Bericht- 
erstatter in öffentlicher Sitzung der Kammer Vortrag erstatten. 
Polizei der Kammer. 
8 86. 
(1.) Der Präsident übt die Polizei in dem ständischen Lokal. 
(2.) Der Einlaß in den Saal der Abgeordneten ist nur 
denen gestattet, welche durch die Verfassung dahin berufen sind. 
8 87. 
Wer von den Zuhörern durch Zeichen des Beifalls, oder 
der Mißbilligung oder auf andere Weise die Ruhe der Versamm- 
lung stört, wird angewiesen, sich zu entfernen, nach Umständen 
selbst arretiert, und auf Beschluß der Kammer den ordent- 
lichen Gerichten zur Bestrafung übergeben. 
8 88. 
Das für den Dienst der inneren Polizei erforderliche Per— 
sonal wird der Großherzog bestimmen. 
Urlaub der Ständeglieder. 
8 89. 
Kein Abgeordneter kann sich ohne Erlaubnis der Kammer 
von dem Versammlungsort entfernen. Nur in dringenden 
Fällen kann der Präsident den Urlaub erteilen; er muß aber 
der Kammer in der nächsten Sitzung die Anzeige davon machen. 
Wer wegen Krankheit oder anderer unvermeidlicher Hinder- 
nisse in einer Sitzung nicht erscheinen kann, macht hiervon dem 
Präsidenten die Anzeige.
	        
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