422 VII. Sonstige Vollzugsbestimmungen.
5. Die Abgabe der Wahlumschläge an die Wähler hat
durch eine seitens des Gemeinderats zu bestellende Person
(Ratsdiener 2c.) zu geschehen, der in der Nähe des Zugangs
zu dem Nebenraum (Isolierraum, 8 47 LandtWG) aufzustellen
ist, und sich während der ganzen Wahlzeit aus dem Wahllokal
nur entfernen darf, wenn ein Stellvertreter vorhanden ist. Das
bei den Landtagswahlen seither zugelassene Auslegen von
Stimmzetteln in dem Nebenraum ist künftighin nicht mehr statt-
haft (§ 49 Abs 1 Landt WG); ebenso werden in dem Neben-
raum auch keine Umschläge mehr aufgelegt. Die Umschläge
dürfen nicht mit Kennzeichen versehen sein (§ 50 Abs 3 und
§ 56 Ziff 1 Landt WG), und es muß deshalb dem Wähler
gestattet werden, einen Umschlag, an dem er etwa ein Kenn-
zeichen zu erblicken glaubt, gegen einen anderen umzutauschen.
Stimmzettel dürfen in den Umschlägen, die den Wählern behän-
digt werden, selbstverständlich nicht eingelegt sein.
6. Für die aus mittelstarkem Schreibpapier zu fertigen-
den Stimmzettel ist nunmehr, wie bei den Reichstagswahlen,
eine bestimmte Größe vorgeschrieben (9 zu 12 cm, § 45 Abs 2
Landt WG). Geringe Abweichungen hinsichtlich der Größe
machen aber den Stimmzettel nicht ungültig. Unter Umständen
wird aber auch in Abweichungen hinsichtlich der Größe ein
Kennzeichen im Sinne des § 56 Ziff 3 Landt WG zu erblicken
und der Stimmzettel für ungültig zu erklären sein.
7. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahl-
ergebnisses in den Wahlbezirken sind öffentlich, und der Zutritt
nicht, wie im Falle des § 62 Abs 3 Landt WG auf die Wähler
beschränkt; es kann daher die Anwesenheit bei derselben nicht von
dem Nachweis der Wahlberechtigung oder einer sonstigen Legiti-
mation abhängig gemacht werden. Doch findet die Oeffentlich-
keit der Wahlhandlung ihre Schranke nicht nur in dem Raum-
mangel des Wahllokals und in ähnlichen zwingenden Gründen,
sondern insbesondere auch in dem ungebührlichen Benehmen
eines der Anwesenden, worunter aber etwaige Hinweise auf