Full text: Badisches Verfassungsrecht.

422 VII. Sonstige Vollzugsbestimmungen. 
5. Die Abgabe der Wahlumschläge an die Wähler hat 
durch eine seitens des Gemeinderats zu bestellende Person 
(Ratsdiener 2c.) zu geschehen, der in der Nähe des Zugangs 
zu dem Nebenraum (Isolierraum, 8 47 LandtWG) aufzustellen 
ist, und sich während der ganzen Wahlzeit aus dem Wahllokal 
nur entfernen darf, wenn ein Stellvertreter vorhanden ist. Das 
bei den Landtagswahlen seither zugelassene Auslegen von 
Stimmzetteln in dem Nebenraum ist künftighin nicht mehr statt- 
haft (§ 49 Abs 1 Landt WG); ebenso werden in dem Neben- 
raum auch keine Umschläge mehr aufgelegt. Die Umschläge 
dürfen nicht mit Kennzeichen versehen sein (§ 50 Abs 3 und 
§ 56 Ziff 1 Landt WG), und es muß deshalb dem Wähler 
gestattet werden, einen Umschlag, an dem er etwa ein Kenn- 
zeichen zu erblicken glaubt, gegen einen anderen umzutauschen. 
Stimmzettel dürfen in den Umschlägen, die den Wählern behän- 
digt werden, selbstverständlich nicht eingelegt sein. 
6. Für die aus mittelstarkem Schreibpapier zu fertigen- 
den Stimmzettel ist nunmehr, wie bei den Reichstagswahlen, 
eine bestimmte Größe vorgeschrieben (9 zu 12 cm, § 45 Abs 2 
Landt WG). Geringe Abweichungen hinsichtlich der Größe 
machen aber den Stimmzettel nicht ungültig. Unter Umständen 
wird aber auch in Abweichungen hinsichtlich der Größe ein 
Kennzeichen im Sinne des § 56 Ziff 3 Landt WG zu erblicken 
und der Stimmzettel für ungültig zu erklären sein. 
7. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahl- 
ergebnisses in den Wahlbezirken sind öffentlich, und der Zutritt 
nicht, wie im Falle des § 62 Abs 3 Landt WG auf die Wähler 
beschränkt; es kann daher die Anwesenheit bei derselben nicht von 
dem Nachweis der Wahlberechtigung oder einer sonstigen Legiti- 
mation abhängig gemacht werden. Doch findet die Oeffentlich- 
keit der Wahlhandlung ihre Schranke nicht nur in dem Raum- 
mangel des Wahllokals und in ähnlichen zwingenden Gründen, 
sondern insbesondere auch in dem ungebührlichen Benehmen 
eines der Anwesenden, worunter aber etwaige Hinweise auf
	        
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