42 II. Verfassung.
82.
Alle organischen Beschlüsse der Bundes-Versammlung,
welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder
die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im allgemeinen be-
treffen, machen einen Teil des Badischen Staatsrechts aus,
und werden für alle Klassen von Landesangehörigen verbind-
lich, nachdem sie von dem Staats-Oberhaupt verkündet worden
sind.“
1. Voal Bem 2 zu § 1 und für den jetzigen Rechtszustand Art 2
der Reichsverfassung, wonach die Reichsgesetze den Landesgesetzen vor-
gehen und ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von
Reichswegen erhalten. Durch Erlaß eines Reichsgesetzes tritt das
Landesrecht materiell und formell außer Kraft, dh nicht bloß soweit
es dem Reichsgesetz zuwiderläuft, sondern auch soweit es mit ihm
übereinstimmt, und ohne daß es eines das Landesrecht ausdrücklich
aufhebenden Gesetzgebungsaktes bedarf, vgl von Seydel, Kommen-
tar, S 42. Wenn gleichwohl z B bei Inkrafttreten des BG die da-
durch außer Kraft gesetzten privatrechtlichen Vorschriften der Landes-
gesetze ausdrücklich aufgehoben wurden, so hat dies die Bedeutung,
daß dadurch im einzelnen Fall dem Richter eine Prüfung darüber
erspart wird, ob und inwieweit die früheren landesrechtlichen Vor-
schriften neben dem BG noch in Kraft geblieben sind. Materiell
kommt dem bezüglichen Landesgesetz allerdings eine Bedeutung nur
zu, soweit die aufzuhebenden Landesgesetze nicht schon durch das
Reichsgesetz aufgehoben sind, vgl Dorner, Aussf G, Anm 1 zu Art 39
S 438 ff.
§ 3.
Das Großherzogtum ist unteilbar! und unveräußerlich in
allen seinen Teilen.
1. Der hier statuierte Grundsatz der Unteilbarkeit erstreckt sich
auch auf die erst nach Erlassung der Verfassung zu demselben ge-
kommenen Teile (arg. § 1 des Hausgesetzes vom 4. Oktober 1817,
unter IV). Zur Lostrennung einzelner Teile des Großherzog-
tums ist hiernach ein als Verfassungsgesetz im Sinn des § 64 Verf
zu betrachtendes Gesetz erforderlich. So ist die Zustimmung der
Ständeversammlung nachgesucht und erteilt worden zu den Staats-
verträgen zwischen Baden und Bayern, betr das Hoheitsrecht bei
Germersheim vom 24. April 1840 (RegBl 1843 S 17), zwischen