I. Abschnitt.
E 1.
Das Herzogtum.
a) Das Herzogtum als Ganzes. Das Herzogtum S.-Meiningen
ist ein Gliedstaat des staatsrechtlich sich als Bundesstaat darstellenden
Deutschen Reiches. Es bildet in seinen durch die Teilungsverträge
in dem Gesamthause Sachsen 1) bis zum Erlaß des Grundgesetzes
über die vereinigte landschaftliche Verfassung des Herzogtums S.-Mei-
ningen vom 23. August 1829 2), also in dem durch die letzte Teilung
vom 12. und 15. November 1826 bestimmten und durch künftige
Haus= oder Staatsverträge noch zu bestimmenden einzelnen Bestand-
teilen ein staatsrechtliches Ganze unter dem Namen: Herzogtum Sachsen-
Meiningen (Art. 1. G.G.) mit der Haupt= und Residenzstadt Meiningen.
Sein Herrschaftsbereich (Gebietshoheit) erstreckt sich auf das gesamte
Herzogtum und nur auf dieses. Im Gebiete der Reichskompetenz ist
das Staatsgebiet als solches bedeutungslos. Von diesem staats-
rechtlichen Gebiet soll unter keinem Vorwande der Allodialqualität
jemals ein Teil abgetrennt und der Staatserbfolge (Landeshoheit
des Regierungsnachfolgers) zu Gunsten eines Allodialerben entzogen
werden, doch mit dem Vorbehalt der bereits vertragsmäßig anerkannten
Ansprüche der Allodialerben auf den Wert einzelner Bestandteile des
Domänenguts (Art. 2 G.G.). Bei keinem Erbfall darf das Herzog-
tum geteilt werden (Art. 4 G. v. 9. März. 1896). Es ist ein souveräner
Staat, beschränkt nur durch die Souveränität des Reiches im
Sinne des Reichsstaatsrechts mit allen Herrschaftsrechten und sonstigen
Funktionen eines solchen und bildet verfassungsrechtlich einen kon-
stitutionell monarchischen Staat, in welchem der Monarch unter
1) Vgl. Kümpel, Oeffentl. Recht des Herzogtums S.-Meiningen, 1864,
S. 3 f.; Kircher in Margquardsen's Handbuch des öffentl. Rechtes, Bd. III,
2. Halbbd. Abt. 2 S. 31; Unger, Handbuch des Meining. Parttikularrechtes I
S. 1f.
2) Im folgenden als „G.G.“ zitiert.
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