Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

I. Abschnitt. 
E 1. 
Das Herzogtum. 
a) Das Herzogtum als Ganzes. Das Herzogtum S.-Meiningen 
ist ein Gliedstaat des staatsrechtlich sich als Bundesstaat darstellenden 
Deutschen Reiches. Es bildet in seinen durch die Teilungsverträge 
in dem Gesamthause Sachsen 1) bis zum Erlaß des Grundgesetzes 
über die vereinigte landschaftliche Verfassung des Herzogtums S.-Mei- 
ningen vom 23. August 1829 2), also in dem durch die letzte Teilung 
vom 12. und 15. November 1826 bestimmten und durch künftige 
Haus= oder Staatsverträge noch zu bestimmenden einzelnen Bestand- 
teilen ein staatsrechtliches Ganze unter dem Namen: Herzogtum Sachsen- 
Meiningen (Art. 1. G.G.) mit der Haupt= und Residenzstadt Meiningen. 
Sein Herrschaftsbereich (Gebietshoheit) erstreckt sich auf das gesamte 
Herzogtum und nur auf dieses. Im Gebiete der Reichskompetenz ist 
das Staatsgebiet als solches bedeutungslos. Von diesem staats- 
rechtlichen Gebiet soll unter keinem Vorwande der Allodialqualität 
jemals ein Teil abgetrennt und der Staatserbfolge (Landeshoheit 
des Regierungsnachfolgers) zu Gunsten eines Allodialerben entzogen 
werden, doch mit dem Vorbehalt der bereits vertragsmäßig anerkannten 
Ansprüche der Allodialerben auf den Wert einzelner Bestandteile des 
Domänenguts (Art. 2 G.G.). Bei keinem Erbfall darf das Herzog- 
tum geteilt werden (Art. 4 G. v. 9. März. 1896). Es ist ein souveräner 
Staat, beschränkt nur durch die Souveränität des Reiches im 
Sinne des Reichsstaatsrechts mit allen Herrschaftsrechten und sonstigen 
Funktionen eines solchen und bildet verfassungsrechtlich einen kon- 
stitutionell monarchischen Staat, in welchem der Monarch unter 
1) Vgl. Kümpel, Oeffentl. Recht des Herzogtums S.-Meiningen, 1864, 
S. 3 f.; Kircher in Margquardsen's Handbuch des öffentl. Rechtes, Bd. III, 
2. Halbbd. Abt. 2 S. 31; Unger, Handbuch des Meining. Parttikularrechtes I 
S. 1f. 
2) Im folgenden als „G.G.“ zitiert. 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.