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Titel III.
Von der Befähigung und gewerblichen Stellung
des Apothekenpersonals.
Capitel I.
Von der Befähigung zur selbstständigen Geschäftsführung in einer
Apotheke.
S. 7.
Zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke — sei es als
selbstständiger Apotheker oder als Provisor — ist nur derjenige
für befähigt zu erachten, welcher nach zurückgelegter Lehr= und
Servir-Zeit, und vollendeten Universitätsstudien die Approba-
tionsprüfung mit entsprechendem Erfolge bestanden hat.
8. 8.
Die QOnalifikation zur Führung der Handapotheke ist bedingt
1) durch die erlangte Approbation des betreffenden Indivi-
duums in der Eigenschaft als Arzt, Landarzt, Chirurg
oder Bader, und
2) durch den Nachweis der zum Selbstdispensiren erforder-
lichen technischen Fertigkeit, welcher in Ermanglung eines
Universitätszeugnisses über praktisches Pharmacie-Studium
oder sonstiger genügender Behelfe jederzeit mittelst einer
dem Umfange der einschlägigen Dispensirbefugnisse ange-
messenen praktischen Prüfung zu liefern ist, wobei die
Competenz-Bestimmungen des §. 15 in analoge Anwen-
dung zu treten haben.
Capitel II.
Von der Lehrzeit und den persönlichen Verhältnissen der Lehrlinge.
§. 9.
Die Vorbedingungen der Aufnahme in die Lehre sind:
1) ein Alter von nicht weniger als 15, und nicht mehr als
20 Jahren,
D2) entsprechende geistige und körperliche Anlagen,
3) tadelloses Betragen in religiöser und sittlicher Beziehung
und Fleiß,