Object: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

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Titel III. 
Von der Befähigung und gewerblichen Stellung 
des Apothekenpersonals. 
Capitel I. 
Von der Befähigung zur selbstständigen Geschäftsführung in einer 
Apotheke. 
S. 7. 
Zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke — sei es als 
selbstständiger Apotheker oder als Provisor — ist nur derjenige 
für befähigt zu erachten, welcher nach zurückgelegter Lehr= und 
Servir-Zeit, und vollendeten Universitätsstudien die Approba- 
tionsprüfung mit entsprechendem Erfolge bestanden hat. 
8. 8. 
Die QOnalifikation zur Führung der Handapotheke ist bedingt 
1) durch die erlangte Approbation des betreffenden Indivi- 
duums in der Eigenschaft als Arzt, Landarzt, Chirurg 
oder Bader, und 
2) durch den Nachweis der zum Selbstdispensiren erforder- 
lichen technischen Fertigkeit, welcher in Ermanglung eines 
Universitätszeugnisses über praktisches Pharmacie-Studium 
oder sonstiger genügender Behelfe jederzeit mittelst einer 
dem Umfange der einschlägigen Dispensirbefugnisse ange- 
messenen praktischen Prüfung zu liefern ist, wobei die 
Competenz-Bestimmungen des §. 15 in analoge Anwen- 
dung zu treten haben. 
  
Capitel II. 
Von der Lehrzeit und den persönlichen Verhältnissen der Lehrlinge. 
§. 9. 
Die Vorbedingungen der Aufnahme in die Lehre sind: 
1) ein Alter von nicht weniger als 15, und nicht mehr als 
20 Jahren, 
D2) entsprechende geistige und körperliche Anlagen, 
3) tadelloses Betragen in religiöser und sittlicher Beziehung 
und Fleiß,
	        
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