Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

288 Verfassungsurkunde. § 133—134. 
abgesehen, auf die Unzuträglichkeiten einer Verbindung verschiedener 
Wahlsysteme zum Zweck der Berufung von zweierlei Arten von 
Abgeordneten durch die gleichen Wähler hingewiesen und die Ge- 
samtzahl der Mitglieder der Zweiten Kammer auf 75 beschränkt. 
Diesen unseres Erachtens wohl berechtigten Standpunkt vermochte 
jedoch die Regierung gegenüber dem Widerstand der großen Mehr- 
heit der Abgeordnetenkammer nicht zu behaupten: dem allgemeinen 
Wahlrecht wurden weitere 17 Abgeordnete gewährt, die in zwei 
Landeswahlkreisen nach dem Grundsatz der Listen= und Verhältnis- 
wahl zu wählen sind. Die näheren Vorschriften über diese Wahl 
enthält das Landtagswahlgesetz (Anhang Beil. 5) in seinem dritten 
Abschnitt Art. 40—44. 
8. Die Sitz= und Stimmordnung war uauch für die Zweite 
Kammer verfassungsmäßig festgelegt (vergl. § 162 Abs. 2 und 3), 
bildet aber seit dem Verfassungsgesetz von 1906 einen Gegenstand 
der Geschäftsordnung. Das Stimmrecht kann nur in Person ausgeübt 
werden (§ 156 Absf. 1). 
§ 183a. 
Die Abgeordneten der Sweiten Kammer (§ 155) werden 
durch diejenigen Staatsbürger unmittelbar gewählt, welche 
nach 8 142 zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt sind und 
in dem Wahblbezirk ihren Wohnsitz oder ihren nicht bloß vor- 
übergehenden Aufenthalt haben. 
1. § 133 a ist eingeschaltet durch Art. 5 VerfGes. vom 1966; 
er tritt an die Stelle des seitherigen § 137 in der Fassung des 
Art. 2 Verf.Ges. v. 26. März 1868, der durch Art. 8 des neuesten 
Verf.Ges. aufgehoben wird (vgl. Anmerkungen zu § 137). 
2. Die Bestimmungen in §§ 136—158 Vl. über das Wahlrecht 
gelten künftig, soweit sich aus ihrer Fassung nicht das Gegenteil 
ergibt, auch für die Wahlen zur Ersten Kammer. 
8 134. Mlgemeine Bedingungen des Eintritts in die Stände- 
versammlung. 
a) Miter. 
Der Eintritt in die erste Kammer geschiebt bei den Hrinzen 
des kgl. Bauses und den übrigen erblichen Mitgliedern nach
	        
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