290 Verfassungsurkunde. § 134—135.
werden für die Wahlen in die Zweite Kammer die Vorschriften
der Verfassungsurkunde in weitem Umfange durch die Bestim-
mungen des Landtagswahlgesetzes ergänzt. (Anhang Beilage 5.)
Außerdem bleibt der Regierung vorbehalten, im Verordnungsweg
weitere Ausführungsbestimmungen zu geben. Die Voraussetzungen
des aktiven und passiven Wahlrechts sind durch das neue Verfassungs-
gesetz noch gleichmäßiger als seither gestaltet. Ein Unterschied be-
steht nur noch in betreff des Wohnsitzes (vgl. § 133 a und § 135).
4. Der Kronprinz wird mit zurückgelegtem 18. Lebensjahr voll-
jährig (Hausges. Art. 15, Einf.G. z. BG#. Art. 57), bei den übrigen
Prinzen des königlichen Hauses und bei den sonstigen erblichen
Mitgliedern der Ersten Kammer tritt die Volljährigkeit nach der
Regelvorschrift des BGB. § 2 mit der Vollendung des 21. Lebens-
jahrs ein. Die Volljährigkeitserklärung genügt nicht zum Eintritt
in die Erste Kammer, denn die Vorschrift in § 3 Abs. 2 BGB hat
nur für privatrechtliche Verhältnisse Geltung 1). Die Prinzen des
königlichen Hauses können auch neben dem Vater Mitglieder der
Ersten Kammer werden. § 148 Vll. hatte hieher keine Anwendung.
5. Das 25. Lebensjahr muß schon zur Zeit der Wahl erreicht
sein (Vu. § 134 Abs. 2, Landtagswahlgesetz Art. 21 Abs. 2); es ge-
nügt also nicht, daß der Gewählte in der Zeit zwischen der Wahl
und dem Eintritt in die Ständeversammlung das vorgeschriebene
Alter erreicht.
§ 18. b) sonstige Erkordernisse.
Die allgemeinen Erfordernisse eines Mitgliedes der Stände-
versammlung sind folgende:
I. dasselbe muss einem der drei christlichen Glaubens-
bekenntnisse angehören und das württembergische
Staatsbürgerrecht haben;
2. dassclbe darf weder in eine Kriminaluntersuchung ver-
flochten noch durch gerichtliches Erkenntnis zur Dienst-
entsctzung, zur Festungsstrasle mit Zwang zu öfktent-
lichen Arbeiten oder angemessener Beschäftigung, oder
1) [Arg. Pfand EntwGes. vom 21. Mai 1828 Art. 1.