Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 188—189. 363 
Insbesondere gehört es zu seinem Wirkungskreise, die für 
eine Ständeversammlung sich eignenden Geschäftsgegenstände, 
namentlich die Erörterungen vorgelegter Gesetzesentwürfe, zur 
künftigen Beratung vorzubereiten, und für die Dollziehung 
der landständischen Beschlüsse Sorge zu tragen. 
§ 189. Grenzen seiner Amtsgewalt. 
Dagegen kann sich der Ausschuß auf solche Gegenstände, 
welche verfassungsmäßig eine Derabschiedung mit den Ständen 
erfordern, namentlich auf Gesetzgebungsanträge, Steuerver- 
willigungen, Schuldenübernahmen und Militäraushebungen 
nicht anders als auf eine vorbereitende Weise einlassen. 
1. Die verhängnisvolle Neigung des altwürttembergischen Aus- 
schusses zu einer Ausdehnung seines Geschäftskreises und einer Zu- 
rückdrängung der Wirksamkeit der Ständeversammlung liegt dem 
jetzigen Ausschuß fern; seine verfassungsmäßige Zuständigkeit hat 
im Gegenteil in der Praxis nach und nach nicht unerhebliche Ein- 
schränkungen erfahren: von dem Recht der selbständigen Einreichung 
von Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden bei dem Staats- 
ministerium (§ 188 Abs. 1) macht der Ausschuß tatsächlich keinen 
Gebrauch 1); die Prüfung der Rechnungsergebnisse des Vorjahrs 
(§ 186 Abs. 2) ist an die Finanzkommission der Kammern überge- 
gangen, die Beratung des Etats des künftigen Jahres (§ 188 Abs. 2) 
ist außer Uebung gekommen; die Vorberatung der Vorlagen an 
die Ständeversammlung, insbesondere der Gesetzenteswürfe (8 188 
Abs. 3) wird ausschließlich von den Kommissionen der Kammern 
besorgt. So dürfte sich eine innere Notwendigkeit, den Ausschuß 
in seiner jetzigen Gestalt zu erhalten, nicht nachweisen lassen; für 
die Besorgung der ihm verbliebenen wesentlichen Funktionen würde 
sich eine einfachere Einrichtung empfehlen, mit der Zeit, Mühe und 
Kosten erspart werden könnten. 
2. Der verfassungsmäßige Geschäftskreis des Ausschusses, 
soweit er nicht durch die Uebung eingeschränkt worden ist, umfaßt?): 
1) Vgl. Sarwey, Staatsrecht Bd. 2 S. 237. 
2) Vgl. Mohl, Staatsrecht Bd. 1 S. 749 ff.; Bitzer a. a. O.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.