Verfassungsurkunde. § 188—189. 363
Insbesondere gehört es zu seinem Wirkungskreise, die für
eine Ständeversammlung sich eignenden Geschäftsgegenstände,
namentlich die Erörterungen vorgelegter Gesetzesentwürfe, zur
künftigen Beratung vorzubereiten, und für die Dollziehung
der landständischen Beschlüsse Sorge zu tragen.
§ 189. Grenzen seiner Amtsgewalt.
Dagegen kann sich der Ausschuß auf solche Gegenstände,
welche verfassungsmäßig eine Derabschiedung mit den Ständen
erfordern, namentlich auf Gesetzgebungsanträge, Steuerver-
willigungen, Schuldenübernahmen und Militäraushebungen
nicht anders als auf eine vorbereitende Weise einlassen.
1. Die verhängnisvolle Neigung des altwürttembergischen Aus-
schusses zu einer Ausdehnung seines Geschäftskreises und einer Zu-
rückdrängung der Wirksamkeit der Ständeversammlung liegt dem
jetzigen Ausschuß fern; seine verfassungsmäßige Zuständigkeit hat
im Gegenteil in der Praxis nach und nach nicht unerhebliche Ein-
schränkungen erfahren: von dem Recht der selbständigen Einreichung
von Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden bei dem Staats-
ministerium (§ 188 Abs. 1) macht der Ausschuß tatsächlich keinen
Gebrauch 1); die Prüfung der Rechnungsergebnisse des Vorjahrs
(§ 186 Abs. 2) ist an die Finanzkommission der Kammern überge-
gangen, die Beratung des Etats des künftigen Jahres (§ 188 Abs. 2)
ist außer Uebung gekommen; die Vorberatung der Vorlagen an
die Ständeversammlung, insbesondere der Gesetzenteswürfe (8 188
Abs. 3) wird ausschließlich von den Kommissionen der Kammern
besorgt. So dürfte sich eine innere Notwendigkeit, den Ausschuß
in seiner jetzigen Gestalt zu erhalten, nicht nachweisen lassen; für
die Besorgung der ihm verbliebenen wesentlichen Funktionen würde
sich eine einfachere Einrichtung empfehlen, mit der Zeit, Mühe und
Kosten erspart werden könnten.
2. Der verfassungsmäßige Geschäftskreis des Ausschusses,
soweit er nicht durch die Uebung eingeschränkt worden ist, umfaßt?):
1) Vgl. Sarwey, Staatsrecht Bd. 2 S. 237.
2) Vgl. Mohl, Staatsrecht Bd. 1 S. 749 ff.; Bitzer a. a. O.