424 Anhang. Revidiertes Staatsschuldenstatut.
Hiernach wird die Apanage Unsers Herrn Bruders, des
Königlichen Prinzen Paul, im Betrage von vierzigtausend Gulden,
für jeden Sohn Unsers Herrn Großvaters, Herzogs Friederich
Eugen, aber wird die Summe von dreißigtausend als in Erb—
gang zu bringen angenommen.
Art. 74. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
sind auch in Beziehung auf die Größe der Apanagen, Susten-
tations= und Nadelgelder, so wie der Wittume, und zwar ohne
daß zwischen bereits im Erbgange befindlichen und erst künftig
anzuweisenden Apanagen 2c. ein Unterschied Statt fände, einer
Revision und Abänderung im Wege der Gesetzgebung unterworfen.
Art. 75. Durch vorstehende gesetzliche Bestimmungen ist das
frühere Haus-Gesetz vom 1. Januar 1808, so wie dessen Nachtrag
vom 7. Februar 1808, so weit nicht der letztere nach Art. 71 und
72 dieses Gesetzes auf einzelne, bereits am Leben befindliche, Mit-
glieder des Königlichen Hauses noch Anwendung findet, für auf-
gehoben erklärt.
Hiernach haben sich nun sowohl die Mitglieder Unseres
Hauses, als auch Unsere Königlichen Ministerien und die betref-
fenden Landesstellen zu achten.
Gegeben, Stuttgart, den 8. Juni 1828. Wilhelm.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheit und
der Familien-Angelegenheiten des Königlichen Hauses:
Graf v. Beroldingen.
Auf Befehl des Königs:
Der Staatssekretär
Vellnagel.
3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837
(Rbl. S. 105), mit den gesetzlichen Aenderungen.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Seit dem Bestehen des Staatsschuldenstatuts vom 22. Juni
1820 sind hinsichtlich der Ablösung und Verzinsung der Staats-