Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Landtagswahlgesetz. 443 
Ausschuß, bei versammeltem Landtag aber an die Abgeordneten— 
kammer einzusenden. 
Art. 21. 
Die Wahl ist ungültig, wenn wesentliche Vorschriften für 
das Wahlverfahren unbeachtet geblieben sind, und weder eine 
nachträgliche Ergänzung möglich, noch nachgewiesen ist, daß durch 
die Nichtbeachtung der betreffenden Wahlvorschrift das Ergebnis 
der Wahl materiell nicht beeinflußt werden konnte. 
Außerdem ist die Wahl ungültig, wenn der Gewählte zur 
Zeit der Wahl wahlunfähig war, oder sich, um bei der betreffenden 
Wahl Stimmen zu erhalten, einer Bestechung, einer Erpressung 
oder eines Betrugs schuldig gemacht hat. 
Art. 22. 
Der Ständische Ausschuß, beziehungsweise die Abgeordneten- 
kammer, hat die Legitimation der Gewählten zu prüfen. 
Letzterer steht in allen Streitigkeiten über die Legitimation 
und über die Gültigkeit einer Wahl die Entscheidung zu. Wegen 
Nichtbeachtung der Vorschriften für das Wahlverfahren kann eine 
Wahl nach Ablauf von 15 Tagen vom Eintritte des Gewählten 
in die Abgeordnetenkammer an nicht mehr beanstandet werden. 
Anfechtungen einer Wahl von seiten Dritter sind vor Er- 
öffnung des Landtags bei dem Ständischen Ausschusse, bei ver- 
sammeltem Landtage dagegen bei der Abgeordnetenkammer an- 
zubringen. 
Art. 23. 
Ist der Gewählte noch nicht in die Abgeordnetenkammer 
eingetreten, so hat, unbeschadet des Rechts dieser Kammer zur 
endgültigen Entscheidung, das Ministerium des Innern eine neue 
Wahl alsdann anzuordnen, wenn der Gewählte zur Zeit der 
Wahl unzweifelhaft wahlunfähig war, oder dessen unzweifelhafte 
Wahlunfähigkeit nachher eingetreten ist, ebenso, wenn derselbe 
wegen einer bei der Wahl verübten Bestechung, Erpressung oder 
Betrugs gerichtlich verurteilt warde. In gleicher Weise liegt 
dem Ministerium des Innern die Anordnung einer neuen Wahl 
ob, wenn der Gewählte die Wahl nicht annimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.