446 Anhang. Landtagswahlgesetz.
einigungen übereinstimmend spätestens sechs volle Tage vor dem
Wahltag die Erklärung abgeben, daß die Vorschläge miteinander
verbunden sein sollen.
Art. 29.
Jede Wählervereinigung, welche einen Wahlvorschlag einreicht,
hat zugleich dem Vorsitzenden der Oberamtswahlkommission einen
Vertreter und einen Stellvertreter desselben zu bezeichnen.
Der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, namens der
Wählervereinigung die zur Beseitigung etwaiger Anstände erfor-
derlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Art. 30.
Der Vorsitzende der Oberamtswahlkommission hat die einge-
reichten Wahlvorschläge zu prüfen und etwaige bei der Prüfung
vorgefundene Anstände sofort nach Einreichung des Vorschlags
zur Kenntnis des aufgestellten Vertreters (Art. 29) zu bringen.
Auf Verlangen des Vertreters ist eine Beschlußfassung der Ober-
amtswahlkommission über die erhobenen Anstände herbeizuführen.
Die Bereinigung der Anstände muß sechs volle Tage vor dem
Wahltage beendigt sein.
Die Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie verspätet einge-
reicht werden, oder wenn sie den Vorschriften des Art. 18 Abs. 2
nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig (Abs. 1) be-
seitigt wird.
Wenn die Wählervereinigung, von welcher der Vorschlag aus-
geht, nicht in einer den Vorschriften des Art. 28 Abs. 3 ent-
sprechenden Weise kenntlich gemacht ist und der Vertreter der an
ihn ergangenen Aufforderung zur Kenntlichmachung nicht recht-
zeitig nachkommt, so bezeichnet die Oberamtswahlkommission den
Wahlvorschlag nach dem Namen des ersten Unterzeichners.
Ist ein vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzmann nicht in
der in Art. 28 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise bezeichnet, so ist
der Vertreter zur Ergänzung der Bezeichnung aufzufordern. Kommt
er dieser Aufforderung nicht nach, so wird der Name des unvoll-
ständig bezeichneten Bewerbers oder Ersatzmanns in dem Wahl-
vorschlag gestrichen. Ebenso werden solche Bewerber oder Ersatz-
männer in dem Vorschlag gestrichen, deren Zustimmungserklärung