514 Anhang. Reichsverfassung.
jederzeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen
Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten,
wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.
Art. 44.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den
durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender
Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwin-
digkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nötigen
Güterzüge einzuführen, auch direkte Expedition im Personen= und
Güterverkehr, unter Gestattung des Ueberganges der Transport-
mittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Ver-
gütung einzurichten.
Art. 45.
Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Das-
selbe wird namentlich dahin wirken:
1. daß baldigst auf allen deutschen Eisenbahnen übereinstimmende
Betriebsreglements eingeführt werden;
2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife
erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den
Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz,
Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein
dem Bedürfnis der Landwirtschaft und Industrie entsprechen-
der ermäßigter Tarif, und zwar zunächst tunlichst der Ein-
pfennigtarif eingeführt werde.
1. Bezüglich der Württembergischen Eisenbahnen ist in der Ver-
handlung vom 25. Nov. 1870 über den Beitritt Württembergs zu
der zwischen dem Nordd. Bunde, Baden und Hessen vereinbarten
Verfassung des Deutschen Bundes (B.G.B. 1870, S. 657) unter
2. zum Art. 45 der Verf. anerkannt, daß bei ihren Bau-, Betriebs-
und Verkehrsverhältnissen nicht alle im Art. 45 aufgeführten Trans-
portgegenstände in allen Gattungen von Verkehren zum Einpfennig-
satz befördert werden können.
Art. 46.
Bei eintretenden Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher
Teuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen ver-