Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

514 Anhang. Reichsverfassung. 
jederzeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen 
Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, 
wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt. 
Art. 44. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den 
durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender 
Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwin- 
digkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nötigen 
Güterzüge einzuführen, auch direkte Expedition im Personen= und 
Güterverkehr, unter Gestattung des Ueberganges der Transport- 
mittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Ver- 
gütung einzurichten. 
Art. 45. 
Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Das- 
selbe wird namentlich dahin wirken: 
1. daß baldigst auf allen deutschen Eisenbahnen übereinstimmende 
Betriebsreglements eingeführt werden; 
2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife 
erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den 
Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, 
Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein 
dem Bedürfnis der Landwirtschaft und Industrie entsprechen- 
der ermäßigter Tarif, und zwar zunächst tunlichst der Ein- 
pfennigtarif eingeführt werde. 
1. Bezüglich der Württembergischen Eisenbahnen ist in der Ver- 
handlung vom 25. Nov. 1870 über den Beitritt Württembergs zu 
der zwischen dem Nordd. Bunde, Baden und Hessen vereinbarten 
Verfassung des Deutschen Bundes (B.G.B. 1870, S. 657) unter 
2. zum Art. 45 der Verf. anerkannt, daß bei ihren Bau-, Betriebs- 
und Verkehrsverhältnissen nicht alle im Art. 45 aufgeführten Trans- 
portgegenstände in allen Gattungen von Verkehren zum Einpfennig- 
satz befördert werden können. 
Art. 46. 
Bei eintretenden Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher 
Teuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen ver-
	        
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