I. Einleitung.
Literatur: Fricker und Geßler, Geschichte der Verfassung
Württembergs, Stuttgart 1869; Bitzer, Regierung und Stände
in Württemberg, ihre Organisation und ihr Recht, 1882, S. 1—40;
Gaupp-Göz, Württ. Staatsrecht S. 1—12 und die S. 1 weiter
aufgeführten Schriften.
Das Königreich Württemberg verdankt seinen
jetzigen Umfang den großen politischen Umwälzungen an der Wende
des 18. und 19. Jahrhunderts; der Erwerb von Neuwürttem-
berg verdoppelte das Staatsgebiet. Für die ältere Geschichte
Württembergs kommt jedoch nur das Stammland, die frühere
Grasschaft und das spätere Herzogtum Württemberg, in Betracht.
1) Die Grafenzeit (1240 —1495), mit Graf Ulrich I.
beginnend, kennzeichnet eine stetige planmäßige Vermehrung des
Territorialbesitzes durch sparsame Wirtschaft und kluge Benützung
der Zeitverhältnisse. Befestigt wurde dieser Besitz durch Familien=
verträge, welche die Unteilbarkeit des Landes festsetzten und die
Erbfolge regelten. Von hervorragender Bedeutung ist der Mün-
singer Vertrag vom 14. Dezember 1482, durch den unter
Mitwirkung von „Prälaten, Ritterschaft und Landschaft“ das da-
mals geteilte Land wieder vereinigt, für alle Zeiten für unteilbar
erklärt, und Einherrschaft mit Seniorat eingeführt wurde. Durch
den Herzogsbrief vom 21. Juli 1195 wurde die ganze
rechtsrheinische Landschaft Württemberg zu einem einzigen Reichs-
Mannlehen vereinigt, die hausvertragsmäßige Unteilbarkeit des
Landes anerkannt und für die Erbfolgeordnung die Linealerbfolge
mit Erstgeburtsrecht eingeführt.
Göz, Verfassungsurkunde. 1