Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

I. Einleitung. 
Literatur: Fricker und Geßler, Geschichte der Verfassung 
Württembergs, Stuttgart 1869; Bitzer, Regierung und Stände 
in Württemberg, ihre Organisation und ihr Recht, 1882, S. 1—40; 
Gaupp-Göz, Württ. Staatsrecht S. 1—12 und die S. 1 weiter 
aufgeführten Schriften. 
Das Königreich Württemberg verdankt seinen 
jetzigen Umfang den großen politischen Umwälzungen an der Wende 
des 18. und 19. Jahrhunderts; der Erwerb von Neuwürttem- 
berg verdoppelte das Staatsgebiet. Für die ältere Geschichte 
Württembergs kommt jedoch nur das Stammland, die frühere 
Grasschaft und das spätere Herzogtum Württemberg, in Betracht. 
1) Die Grafenzeit (1240 —1495), mit Graf Ulrich I. 
beginnend, kennzeichnet eine stetige planmäßige Vermehrung des 
Territorialbesitzes durch sparsame Wirtschaft und kluge Benützung 
der Zeitverhältnisse. Befestigt wurde dieser Besitz durch Familien= 
verträge, welche die Unteilbarkeit des Landes festsetzten und die 
Erbfolge regelten. Von hervorragender Bedeutung ist der Mün- 
singer Vertrag vom 14. Dezember 1482, durch den unter 
Mitwirkung von „Prälaten, Ritterschaft und Landschaft“ das da- 
mals geteilte Land wieder vereinigt, für alle Zeiten für unteilbar 
erklärt, und Einherrschaft mit Seniorat eingeführt wurde. Durch 
den Herzogsbrief vom 21. Juli 1195 wurde die ganze 
rechtsrheinische Landschaft Württemberg zu einem einzigen Reichs- 
Mannlehen vereinigt, die hausvertragsmäßige Unteilbarkeit des 
Landes anerkannt und für die Erbfolgeordnung die Linealerbfolge 
mit Erstgeburtsrecht eingeführt. 
Göz, Verfassungsurkunde. 1
	        
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