Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

88 Verfassungsurkunde. 8§ 52—33. 
§ 82. bb) für ihre eigenen Verfügungen: 
Außerdem ist jeder Departements-Alinister oder -Chef für 
dasjenige verantwortlich, was er für sich verfügt, oder was 
ihm vermöge des ihm zugewiesenen Geschäftskreises zu tun 
oder zu verfügen obliegt. 
8 s3. b) der übrigen Staatsdiener. 
Auf gleiche Weise (§ 52) sind auch die übrigen Staats- 
diener und Behörden in ihrem Geschäftskreis verantwortlich; 
sie haben bei eigener Derantwortlichkeit nur die ihnen von den 
geeigneten Stellen in der ordnungsmäßigen Form zukommen- 
den Anweisungen zu beobachten. 
Sind sie im Sweifel, ob die Stelle, welche ihnen einen 
Auftrag erteilte, dazu kompetent sei, so haben sie darüber bei 
ihrer vorgesetzten Behörde anzufragen, so wie ihnen auch ob- 
liegt, wenn sie bei dem Inhalt einer höheren Derfügung #u- 
stände finden, solche auf geziemende Weise, und unter Der- 
meidung jeder nachteiligen Derzögerung, der verfügenden Stelle 
vorzutragen, im Fall eines beharrenden Bescheides aber die 
Verfügung zu befolgen. 
1. Mit der Verantwortlichkeit der Staatsbeamten, 
von der §§ 51—53 handeln, steht im engsten Zusammenhang deren 
Gehorsamspflicht; soweit diese reicht und zur Vornahme oder 
Unterlassung einer Handlung veranlaßt, ist der Beamte gegen eigene 
Verantwortlichkeit gedeckt. Die Minister und Departements- 
chefs sind zum Gehorsam nicht verpflichtet, insbesondere auch nicht 
dem König gegenüber; die Richter sind bei Ausübung des Richter- 
amts nach § 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 93 der Ver- 
fassungsurkunde unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. 
Erstere sind daher für alle von ihnen ausgehenden Handlungen und 
Unterlassungen, namentlich für alle von ihnen gegengezeichneten Ver- 
fügungen des Königs unbedingt verantwortlich, ebenso die Richter 
für alle Handlungen und Unterlassungen bezüglich der Ausübung 
des Richteramts, andere Beamte und die Richter außerhalb des
	        
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