88 Verfassungsurkunde. 8§ 52—33.
§ 82. bb) für ihre eigenen Verfügungen:
Außerdem ist jeder Departements-Alinister oder -Chef für
dasjenige verantwortlich, was er für sich verfügt, oder was
ihm vermöge des ihm zugewiesenen Geschäftskreises zu tun
oder zu verfügen obliegt.
8 s3. b) der übrigen Staatsdiener.
Auf gleiche Weise (§ 52) sind auch die übrigen Staats-
diener und Behörden in ihrem Geschäftskreis verantwortlich;
sie haben bei eigener Derantwortlichkeit nur die ihnen von den
geeigneten Stellen in der ordnungsmäßigen Form zukommen-
den Anweisungen zu beobachten.
Sind sie im Sweifel, ob die Stelle, welche ihnen einen
Auftrag erteilte, dazu kompetent sei, so haben sie darüber bei
ihrer vorgesetzten Behörde anzufragen, so wie ihnen auch ob-
liegt, wenn sie bei dem Inhalt einer höheren Derfügung #u-
stände finden, solche auf geziemende Weise, und unter Der-
meidung jeder nachteiligen Derzögerung, der verfügenden Stelle
vorzutragen, im Fall eines beharrenden Bescheides aber die
Verfügung zu befolgen.
1. Mit der Verantwortlichkeit der Staatsbeamten,
von der §§ 51—53 handeln, steht im engsten Zusammenhang deren
Gehorsamspflicht; soweit diese reicht und zur Vornahme oder
Unterlassung einer Handlung veranlaßt, ist der Beamte gegen eigene
Verantwortlichkeit gedeckt. Die Minister und Departements-
chefs sind zum Gehorsam nicht verpflichtet, insbesondere auch nicht
dem König gegenüber; die Richter sind bei Ausübung des Richter-
amts nach § 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 93 der Ver-
fassungsurkunde unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Erstere sind daher für alle von ihnen ausgehenden Handlungen und
Unterlassungen, namentlich für alle von ihnen gegengezeichneten Ver-
fügungen des Königs unbedingt verantwortlich, ebenso die Richter
für alle Handlungen und Unterlassungen bezüglich der Ausübung
des Richteramts, andere Beamte und die Richter außerhalb des