2 Einleitung.
Ansehen der Behörden in den Augen der Bevölkerung und das selbst
auf denjenigen Gebieten, wo ihre Einwirkung eine durchaus berechtigte
ist. Es will nun einmal nicht einleuchten, daß Fragen von vorwiegend
thatsächlicher und praktischer Bedeutung von Männern beurtheilt und
erledigt werden sollen, die diesen thatsächlichen Verhältnissen fern stehen
und auf praktischem Gebiete nur beschränkte Erfahrungen haben können,
während sie weit sachgemäßer, schneller und billiger von der Bevölkerung
selbst oder unter ausgedehnterer Mitwirkung derselben besorgt werden
könnten.
Die vermehrte Antheilnahme der Bevölkerung an der Verwaltung
erscheint weiter als nothwendige Konsequenz des Verfassungsstaates.
Einer Nation, die sich Gesetze zu geben vermag, wird man die Fähig-
keit nicht absprechen dürfen, dieselben auch ordnungsmäßig zu hand-
haben. Hier liegt die wirksamste Remedur gegen die leidigen Konflikte,
die ein vertrauensvolles Zusammengehen der gesetzgebenden Faktoren nur
zu häufig ausschließen, hier aber auch der sicherste Weg, die Landes-
vertretung von der Last der lokalen Detailfragen zu befreien, die jetzt
zum Schaden ihrer eigentlichen, weit richtigeren Aufgabe in so erdrücken-
der Fülle auf ihr lasten.
Eine geordnete Selbstverwaltung übt endlich die wohlthuendste
Rückwirkung auf die Bevölkerung selbst. Die vermehrte und fortgesetzte
Uebung in den verschiedenen Zweigen des öffentlichen Lebens ist eine
Schule für den öffentlichen Dienst, deren Früchte allen Gliedern des
Staatsverbandes zu Gute kommen müssen.
Die Selbstverwaltung wirkt aber auch veredelnd, denn sie ist die
wirksamste Triebfeder für Gemeinsinn und Rechtsbewußtsein. Sie nöthigt
die Einzelnen dazu, die Gemeinde= und Verbandseinrichtungen zu durch-
dringen und zu fördern und erhöht mit dem Interesse an denselben
auch die Bereitwilligkeit zur Uebernahme der damit verbundenen Lasten.
Sie macht, da jede Rechtsordnung ihre festeste Stütze in dem Bewußt-
sein ihrer Nothwendigkeit findet, die Verbände und Individuen zu den
eigentlichen Trägern des ganzen Staatsorganismus. Der Staat, dessen
Adern sie stärkend und belebend durchströmt, gewinnt in ihr eine sitt-
liche Grundlage, einen innern Halt. Sie erzieht zur Freiheit in der
Ordnung und giebt die sicherste Gewähr, daß nicht eine ungezügelte
Freiheit je die Schranken der Ordnung durchbreche; sie wird deshalb
unerschüttert auch da ihre innere Kraft bewähren, wo der künstliche Bau
eines französischen Polizeistaates machtlos zusammenbricht.
Diese hohe Bedeutung der Selbstverwaltung wird allseitig aner-
kannt. Gleichwohl sind die auf eine umfassendere Durchführung der-