Der Kreis. 67
Die Ausschußsitzungen, an denen nur die weder direkt noch in—
direkt betheiligten Mitglieder Theil nehmen dürfen, werden zweckmäßig
an regelmäßig (etwa monatlich) wiederkehrenden Terminen abzuhalten
sein. Das Verfahren muß öffentlich sein und in den geeigneten Fällen,
z. B. in Beschwerde- und Koncessionssachen unter Zuziehung der Be—
theiligten erfolgen.
Die entsprechende Verwaltung in den Stadtkreisen muß sich
thunlichst an die in denselben bestehenden kommunalen Organisationen
anschließen. Die oben (unter c) erwähnte kreiskommunale Thätigkeit
fällt hier mit der der Ortsgemeinde vollständig zusammen. In gleicher
Weise muß der (zu a bezeichnete) Theil der Wirksamkeit ausgeschieden
werden, vermöge dessen der Ausschuß als Aufsichts= und Beschwerde-
instanz fungirt. Eine solche kann der Natur der Sache nach nicht aus-
schließlich aus der in erster Instanz entscheidenden Körperschaft hervor-
gehen?). Dieses Gebiet muß deshalb nach wie vor der Provinzialinstanz
zufallen, und kann dieses um so eher, als es sich nur um wenige
Städte handelt, und als in diesen bei größerer eigner Selbstständigkeit
die Fälle des Eingreifens der Aufsichtsinstanz seltener, zugleich aber
wegen der höheren kommunalen Bedeutung dieser Gemeinden von
größerer Wichtigkeit sein werden"*). Die demgemäß hier allein noch in
Frage kommenden, vom Kreisausschuß als erste Instanz wahrzunehmen-
den Funktionen sollen nach §§ 122 u. 123 des Entwurfs in den Stadt-
kreisen einem besonderen, aus den städtischen Kollegien hervorgehenden
Stadtausschuß übertragen werden. In Städten mit kollegialem Ma-
gistrat tritt damit zu den vorhandenen beiden ein drittes Kollegium.
Es liegt auf der Hand, daß dadurch der Apparat der städtischen
Verwaltung ein äußerst komplicirter wird und daß für Reibun-
gen und Kompetenzstreitigkeiten, die schon zwischen den beiden
städtischen Kollegien nicht ganz zu vermeiden sind, ein neues ergie-
biges Feld sich eröffnet. Aus diesem Grunde sind auch bereits
vor Berathung dieses Theils der Kreisordnung sehr beachtenswerthe
Einwendungen gegen denselben erhoben. Erwägt man gleichzeitig,
daß in den kollegialischen Magistraten sowohl der Zusammensetzung
*) Im Entwurf findet sich dieser Grundsatz nicht vollständig durchgeführt. So
soll z. B. nach § 125. in den Fällen des § 112. Nr. I. 2. und V. 2. der aus den
städtischen Kollegien hervorgegangene Ausschuß über Beschwerden gegen Beschlüße
des Magistrats entscheiden.
**) Auch das im Entwurf nicht berührte Verhältniß der Königlichen Polizei-
verwaltungen dürfte sich nicht wohl anders als auf diesem Wege im Sinne der
Reorganisation regeln lassen.
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