Der Kreis. 65
Ausdehnung der Organisation auf das ganze Staatsgebiet mit seinen
verschiedenartigen Gesetzgebungen würde solchen Versuch vollends verfehlt
erscheinen lassen. Die Kreisordnung muß sich deshalb darauf beschrän-
ken, die Stellung des Ausschusses überhaupt zu bestimmen, und seine
Aufgaben im Großen und Ganzen zu umschreiben. Die weitere Aus-
führung ist Sache der Spezialgesetzgebung.
Der Ausschuß bildet demgemäß
a) die Aufsichts= und die der Regel nach endgültige Beschwerde-
instanz für alle im Bereiche der Ortsgemeinden und Lokal-
behörden zu erledigenden Angelegenheiten):
b) in erster Instanz das regelmäßige Verwaltungsorgan des
Kreises für die demselben im weitesten Umfange zufallenden
allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten);
c) das Organ zur Verwaltung des Kreisvermögens und der
Kreisanstalten, die er unter Kontrolle der Kreisversammlung
nach den von dieser festgestellten Etats= und Verwaltungs-
grundsätzen zu führen hat.
Die in der bisherigen Gesetzgebung nur sehr unbestimmt und be-
schränkt den Kreistagen verheißene Mitwirkung an der Verwaltung des
Landraths*) vermag im Kreisausschuß zur vollsten und ausgedehntesten
Bedeutung zu gelangen. Die Verwaltung des Kreises wie der Ge-
meinden empfängt durch denselben eine wirksame, sich beständig erneuernde
Anregung. In den den verschiedenen Theilen des Kreises angehörigen
Ausschußmitgliedern gewinnt die Kreisverwaltung Organe, durch die sie
einen stetigen lebendigen Einfluß an allen Orten auszuüben vermag,
während ihr wiederum durch dieselben eine Fülle unmittelbarer Lebens-
erfahrungen unausgesetzt von daher zuströmt. Die Mitglieder werden
*) Das Verhältniß besteht schon seit längerer Zeit in Dänemark, wo der Amts-
rath, der von den Gemeinden (Sognen) und den zum Folkething wahlberechtigten
Grundbesitzern gewählt wird, die Beschwerdeinstanz in allen Kommunalsachen bildet.
Dasselbe gilt in Holland mit den durch die anderweite Zusammensetzung der
Verbände bedingten Modifikationen. Hier werden alle Beschwerden von den durch
Gesetz v. 6. Juli 1850 gebildeten Provinzialansschüssen entschieden.
**) Wesentlich wird es zur Vereinfachung des Geschäftsganges beitragen, wenn
der Ausschuß alle diejeuigen Geschäfte übernimmt, für die nach der bisherigen Ge-
setzgebung besondere Kommissionen zu bestellen sind. Nur wo eine speciell sachkun-
dige Beurtheilung erforderlich scheint, für die möglicherweise andere Kreiseinsassen
geeigneter sein möchten als die jeweiligen Ausschuß mitglieder, wie z. B. bei Ab-
schätzung der Mobilmachungspferde, würde eine entsprechende Ergänzung des Aus-
schusses bez. die Bestellung einer besonderen Kommission geboten sein.
***) § 1. sämmtlicher Kreisordnungen.
Reorganisatton d. Verwaltung. 5