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fallen, falls nicht ein oder das andere formelle Hoheitsrecht
durch ausdrückliche Verfassungsbestimmung den
Gliedstaaten zugewiesen ist. Es folgt dies aus der
Staatsnatur des Reiches.
b. Auf den anderen Gebieten.
§ 13.
Verfassungsbestimmungen.
Wir haben es aber hier nur mit der Verteilung der
formellen Hoheitsrechte bei den Materien zu thun, die
ihrer Natur nach sowohl den Gliedstaaten als den
Einzelstaaten zustehen können, das sind in der Hauptsache
die in dem Art. 4 der R.-V. aufgezählten Angelegenheiten.
Wir stellen zunächst einmal die normaler Weise
dem Reiche zustehenden formellen Hoheitsrechte zusammen
und behalten uns vor, auf spezielle Abweichungen
unten näher einzugehen.
Die in Betracht kommenden Bestimmungen der
Reichsverfassung, die wir ihrer Wichtigkeit halber hier
im Wortlaut anführen, sind folgende:
Zunächst Art. 2 Satz 1:
„Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich
das Recht der Gesetzgebung nach Massgabe des Inhalts
dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, dass die
Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgelien.“
Dann Art. 4 Eingang:
„Der Beaufsichtigung Seitens des Reiches und der
Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden
Angelegenheiten.“
Dann Art. 7 Abs. 1:
„Der Bundesrat beschliesst:
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen
und die von demselben gefassten Beschlüsse ;
2) über, die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften und