— 28 —
Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas
Anderes bestimmt ist;
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der
Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften
hervortreten.“
Weiter Art. 17:
„Dem Kaiser steht die Ausfertigung und die Verkündigung
der Reichsgesetze und die Ueberwachung
der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und
Verfügungen des Kaisers werden im Namen des
Reiches erlassen und bedürfen zu ihrer Giltigkeit der
Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch
die Verantwortlichkeit übernimmt.“
Ferner Art. 19:
„Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmässigen
Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege
der Exekution angehalten werden. Diese Exekution
ist vom Bundesrath zu beschliessen und vom Kaiser zu
vollstrecken.“
Endlich Art. 78 Abs. 1:
„veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege
der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie
im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben.“
§ 14.
Gesetzgebung.
Art. 4 der R.-V. schreibt dem Reiche die Gesetzgebung
über die dort genannten Angelegenheiten zu.
Viele Schriftsteller sind nun der Ansicht, dass hier das
Wort Gesetzgebung im formellen Sinne zu nehmen sei,
dass das Reich demnach auf den genannten Gebieten
zur Vornahme von Staatsthätigkeiten zuständig und dass
diese Befugnis nicht auf dem Wege der Verordnung,
sondern auf dem des Gesetzes auszuüben sei. Diese
Theorie will überhaupt immer das Wort Gesetz in der
Reichsverfassung im formellen Sinne verstanden wissen.
Die R.-V. enthält nach dieser Theorie also wohl Be-