Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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oder andere Befehle gegeben, so gehen die Ausfertigungen mit jenen an den 
Staatskanzler zuruͤck. 
6. Die Befehle welche Wir (nach 2. oben) gleich unmittelbar erlassen, werden 
dem Staatskanzler sogleich abschriftlich zugefertigt, in so fern sie nicht zu den 
unter A. b. benannten rein militairischen Sachen gehoͤren. 
7. Ueber den Abgang der Sachen werden ebenfalls Journale, so wie die einge- 
fuͤhrten Kabinets-Ordre-Buͤcher gehalten. 
8. Der Staatskanzler kann den Kabinets-Vortraͤgen beiwohnen, so oft er es 
noͤthig findet, oder Uns Selbst Vortraͤge zu machen hat. 
9. Die übrigen Staatsminister und der Chef des allgemeinen Krieges-Departe- 
ments tragen Uns woͤchentlich einmal in Gegenwart des Staatskanzlers vor, 
wie bisher. 
Auf Reisen begleiten Uns nach Unserer jedesmaligen Bestimmung diejenigen, 
welche Wir dazu ausersehen werden. Bei dem bloßen Wechsel Unsers Aufent- 
halts in Berlin, Potsdam, Charlottenburg 2c. kommen die vorbenannten Personen 
zum Vortrag, so wie es vorhin bestimmt ist. 
Der Staatsrath 
hat keine Verwaltung. Zu seinem Wirkungskreise gehören blos: 
1. alle Gesetze, Verfassungs= und Verwaltungs-Normen, so daß sämmtliche 
Vorschläge zu neuen, oder zu Aufhebung und Abänderung von vorhandenen 
durch ihn an Uns zur Sanction gelangen müssen. Bei geheimen diplomati- 
schen Angelegenheiten, als Bündnissen und dergleichen, tritt jedoch an die 
Stelle des Staatsraths der Staats-Kanzler. 
2. Diejenigen Gegensiände, bei welchen ein gemeinschaftliches Interesse ver- 
schiedener Ministerien, aber keine Vereinigung zwischen ihnen statt findet; 
3. Die jährlichen schriftlichen Darstellungen der Staatsminister von ihrer Ver- 
waltung. 
4. Alle solche Gegenstände, welche an den Staatsrath entweder durch schon be- 
stehende oder noch erfolgende Gesetze, oder in einzelnen Fällen von Uns Aller- 
böchst Selbst gewiesen werden; und » 
5. diejenigen Gegenstaͤnde, bei welchen der Staats-Kanzler die Ausfuͤhrung 
suspendirt hat, in sofern sie uͤberhaupt zum Geschaͤftskreise des Staatsraths, 
gehoͤren; dieses kann nur Sachen und nicht Personen betreffen, in Absicht der 
letzten gelangt es an uns unmittelbar. 
Vorgetragen im Staatsrath, werden alle zu seinem Wirkungskreise gehö- 
rige Sachen, nachdem sie vorher an ihn abgegeben worden, von den betreffenden 
Staatsministern und Departements-Chef selbst, jedoch so, daß ihnen von dem 
Staats-Kanzler ein nicht administrirendes Mitglied des Staatsraths als Korrefe- 
rem beigeordnet werden kanu. 
Nach
	        
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