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des Debits aus andern Gruͤnden, z. B. wegen Abnahme der Menschenzahl,
kann nicht zur Berechnung gezogen werden.
Der Ausfall, welcher hiernach dennoch Statt findet, wird nach 30jähri-
gen örtlichen Ourchschnittspreisen berechnet und ersetzt. Ein prozessualisches
Verfahren kann hierüber nicht eingeleitet werden.
F. 4. Da, wo auf Unsern Oomainen seit dem 1sten Januar 1808 der Mahl-
und Getränke-Zwang gegen eine Geldentschädigung von Seiten der Zwangspflich-
tigen aufgehoben ist, wird diese nicht mehr eingefordert.
§. 5. Wer überhaupt zu Bauanlagen auf einem Grundstücke gesetzlich be-
rechtiget ist, ist es gleichfalls zu Anlagen von Mühlen, die durch Wasser, Wind,
thierische Kräfte oder Dampfe getrieben werden, ferner von Brennereien und
Brauereien mit Beobachtung der erlassenen, und noch zu erlassenden Polizei-Vor-
schriften in Absicht der Feuersicherheit.
Jedoch darf ohne Genehmigung der Landespolizei-Behörde keine Mühle
angelegt, oder eine vorhandene verändert werden.
§. 6. Wer eine Mühle bauen, eine eingegangene herstellen, oder an einen
andern Ort verlegen will, muß der Landespolizei-Behörde mit Einreichung des
RPlans, aus dem, wenn es eine Wassermühle ist, das Nivellement sichtbar wird,
von der beabsichtigten Einrichtung Anzeige machen. Zugleich muß der Bauherr
solches, und ob es eine Ober-, Unterschlägige, oder eine Panzermühle sepn soll,
in den benachbarten Gegenden durch Anschlag an den Kirchenthüren und in den
Krügen, so wie gleichzeitig dreimal in den Intelligenzblättern und Zeitungen
bekannt machen.
Bei allen Mühlen, die nicht Wassermühlen sind, bedarf es nur der Be-
kanntmachung an die Besitzer der zunächst gränzenden Grundstücke.
C. 7. Ein jeder, der durch die beabsichtigte Mühlenanlage eine Gefährdung
seiner Rechte fürchtet, muß den Widerspruch binnen 8 Wochen prclufivischer
Frist, vom Tage der vorgedachten Bekanntmachung an, sowohl bei der Landes-
Polizei-Behörde, als bei dem Bauherrn einlegen.
Der Besitzer einer schon vorhandenen Wind= oder Wassermühle, hat als
solcher, kein anderes Widerspruchsrecht gegen die neue Anlage, als wenn sie ihm
Wind oder Wasser in dem Maaße entzieht, oder letzteres aufstauet, daß er nach
der Art seines bisherigen Betriebs einen Schaden beweisen kann, wofür er nicht
vollständig entschädigt wird. Es versteht sich, daß im letztern Fall der Schaden-
ersatz nur dann angenommen werden darf, wenn die Landespolizei-Behörde die
neue Anlage als überwiegend vortheilhaft anerkennt.
K. 8.