Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Bei Einhaͤndigung der in dem Reglement wegen Erhebung der Land-Con— 
sumtionssteuer vorgeschriebenen Steuer-Quittung muß der Muͤller den Namen 
desjenigen, dessen Mahlgut er annimmt, auf die Rangtafel schreiben, die Num- 
mer der Tafel aber, und da, wo bloße Oorfs-Einnehmer sind (der Name des 
Mahlgastes mithin nicht auf der Quittung steht), den Namen des Mahlgastes 
auf der Rückseite der Quittung bemerken. Den Mahlgast muß er mündlich mit 
dem Namen seines Vordermanns bekannt machen. 4% 
« Unter keinem Vorwande darf der Muͤller dasjenige Getreide, mit dessen 
Abmahlen er schon den Anfang gemacht hat, liegen lassen. Auf die Nichtbefol- 
gung dieser Vorschrift steht ein Thaler Strafe für jeden Fall. 
§. 6. Diese Mühlenordnung muß gleich der Mühlenwaage-Tabelle in 
den Mühlen aufgehangen werden, und können die Müller Exemplare bei Unsern 
Regierungen gegen Bezahlung der Druckkosten erhalten. Signatum Berlin, 
den 28sten Oktober 1810. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Hardenberg. 
  
(No. 12.)
	        
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