Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

Schließung 
des Mietbs- 
Vertrags. 
— 104 — 
holungs-Falle aber noch außerdem von fernerer Treibung des Maͤklergewerbes 
ausgeschlossen werden. 
S. 18. 
Sie müssen den Herrschaften, die durch ihre Vermittelung Gesinde an- 
nehmen wollen, die Eigenschaften der votgeschlagenen Person getreulich und 
nach ihrem besten Wissen anzeigen. 
. 19. 
Wenn sie untaugliches oder untreues Gesinde, wider besseres Wissen, 
als brauchbar oder zuverlässig empfehlen: so müssen sie für den durch dergleichen 
Gesinde verursachten Schaden selbst haften. 
. I.20. 
Außerdem verwirken sie dadurch, es mag Schaden geschehen seyn oder 
nicht, fuͤr das erstemal Fuͤnf bis Zehn Thaler Geld= oder verhältnißmäßige Ge- 
faͤngnißstrafe, und werden im Wiederholungs-Falle von dem fernern Betriebe 
des Maͤklergewerbes ausgeschlossen. Diese Ausschließung findet selbst bei dem 
erstenmale Statt, wenn sie den Schaden zu ersetzen unvermoͤgend sind. 
§. 21. 
Polizeiobrigkeiten, welche Gesindemäkler concessioniren, liegt zugleich 
ob, das Maklerlohn nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen und bekannt 
zu machen. 
§. 22. 
Zur Annehmung des gemeinen Gesindes bedarf es keines schriftlichen 
Vertrages. 
. 23. 
Die Gebung und Annehmung des Miethsgeldes vertritt die Stelle 
desselben. 
. 24. 
Der Betrag des Miethsgeldes hängt von freier Ucebereinkunft zwischen 
der Herrschaft und dem Gesinde ab. 
§5. 25. 
Das Miethsgeld wird der Regel nach auf den Lohn abgerechnet, insofern 
ein andres bei der Vermiethung nicht ausdrücklich ausbedungen wird. 
. 206. 
Auch da, wo die Herrschaft sich der Abrechnung des Miethsgeldes durch 
ausdruckliche Verabredung begeben hat, ist sie dennoch dazu berechtigt, wenn 
das Gesinde aus eigner Schuld die verabredete Dienstzeit nicht aushält. 
. 27. 
Hat sich ein Dienstbote bei mehreren Herrschaften zugleich vermiethet, so 
gebuͤhrt derjenigen, von welcher er das Miethsgeld zuerst angenommen hat, der 
Vorzug. 
g. 28.
	        
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