Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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§S. 37. 
Bei mannlichen Bedienten, ist die Livree ein Theil des Lohns; und 
fällt nach Ablauf der durch Vertrag bestimmten Zeit, denselben eigenthümlich 
zu. In Ermangelung einer solchen Bestimmung entscheidet die Polizei-Obrig- 
keit wie §. 33. über die Zeit, binnen welcher die Livree verdient ist. 
S. 38. 
Wird außer derselben noch besondere Staats-Lioree gegeben, so hat 
auf diese der Bediente keinen Anspruch. 
. 39. 
Mäntel, Kutscher-Pelze und dergleichen, gehören nicht zur gewöhnli- 
chen Livree. 
Dauer der H. 40. 
Dientzeit. Die Dauer der Dienstzeit hängt von freier gegenseitiger Uebereinkunft bei 
der Vermiethung ab, doch kann Niemand sich zu einer Oienstzeit verpflichten, 
die nicht entweder durch eine gewisse Anzahl von Jahren, oder Monaten, 
Wochen, Tagen ausgedrückt, oder doch so bestimmt ist, daß jedem Theile frei- 
steht, nach vorgängiger Kündigung von dem Vertrage abzugehn. Wo dies 
dennoch geschehen sepn sollte, muß der Dienende nach vorgängiger einjähriger 
Aufkündigung jederzeit entlassen werden. Oienst-Contracte, welche Eltern oder 
Vormüunder für ihre Kinder oder Pflegbefohlene abschließen, können von den- 
selben nach erlangter Volljährigkeit unbedingt nach S. 142. aufgekündigt werden. 
S. 41. 
Ist nichts Besonderes verabredet worden, so wird die Miethe bei 
städtischem Gesinde auf ein Viertel-Jahr, bei Land-Gesinde aber auf ein 
ganzes Jahr für geschlossen angenommen. 
. 42. 
OHuntte des Die Antrittszeit ist in Ansehung des staͤdtischen Gesindes der 2te Ja— 
nuar, April, Julius und October jedes Jahres; in sofern nicht ein anderes 
bei der Vermiethung ausdrücklich ausbedungen worden ist. Fällt jedoch die 
Antrittszeit hiernach auf einen Sonn= oder Festtag: so zieht das Gesinde den 
nächsten Werkeltag vorher an. 
. 43. 
Bei dem Landgesinde beruht die Antrittszeit desselben zunächst auf aus- 
drucklicher Uebereinkunft bei der Vermiethung; wo diese nicht statt findet, 
vorläufig auf der in der Gegend üblichen Gewohnheit. Wo diese vor jetzt 
nicht bestimmt entscheidet, und nach Verlauf von fünf Jahren allgemein, ist 
der 2te April mit den im vorigen Paragraph angenommenen Bestimmungen 
wegen der Sonn= und Festtage die gesetzliche Anziehzeit. 
S. 44 
Die gesetzlichen oder nach K. 43. auf landüblichen Gewohnheiten be- 
ruhenden
	        
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