Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

— 117 — 
#. 147. 
3) Wenn der Diensibote durch Heirath oder auf andere Art zur Anstellung 
einer eignen Wirthschaft vortheilhafte Gelegenheit erhält, die er durch 
Ausdauerung der Miethzeit versäumen mußte. 
. 148. 
In allen Fällen, wo der Miethsvertrag innerhalb der Dienstzeit, jedoch 
nur nach vorhergegangener Aufkündigung, aufgehoben werden kann, muß den- 
noch das laufende Vierteljahr, und bei Monatweise gemiethetem Gesinde, der 
laufende Monat ausgehalten werden. 
- 5.149. 
Wenn die Aeltern der Dienstboten, wegen einer erst nach der Vermie- 
thung vorgefallenen Veraͤnderung ihrer Umstaͤnde ihn in ihrer Wirthschaft nicht 
entbehren koͤnnen: oder der Dienstbote in eignen Angelegenheiten eine weite 
Reise zu unternehmen genöthiget wird; so kann er zwar ebenfalls seine Enklas- 
sung fordern; er muß aber alsdann einen andern tauglichen Dienstboten statt 
seiner stellen, und sich mit demselben wegen Lohn, Kost und Liorse ohne Scha- 
den der Herrschaft abfinden. 
&. 150. 
In allen Fällen, wo die Herrschaft einen Dienstboten während der Dienst- dalbas ale- 
zeit mit oder ohne Aufkündigung zu entlassen berechtiget ist (G. 117— 135. Lohn, Ka#t 
143. 144.), kann der Dienstbote Lohn und Kost oder Kostgeld nur nach Ver- Frd Karerg. 
hältniß der Zeit fordern, wo er wirklich gedienet hat. 
. 151, 
Ein gleiches gilt von denjenigen Fällen, wo der Dienstbote zwar vor Ab- 
lauf der Dienstzeit aber doch nach vorhergängiger Aufkündigung den Dienst ver- 
lassen kann. G. 145. 146. 147.) 
. 152. 
In Fällen, wo der Dienstbote sofort und ohne Aufkündigung den Dienst 
zu verlassen berechtiget ist G. 130— 142.) muß ihm Lohn und Kost auf das 
laufende Vierteljahr, und, wenn er Monatweise gemiethet worden, auf den 
laufenden Monat vergütet werden. 
. 153. 
Hat die Ursache zum gesetzmäßigen Austritte erst nach Ablauf der Auf- 
kündigungsfrist sich ereignet; so muß die Herrschaft diese Vergütung auch für 
das folgende Vierteljahr oder für den folgenden Monat leisten. 
9. 154. 
In der Regel behält der Dienstbote die als einen Theil des Lohns anzu- 
sehende Liorée vollständig, wenn er aus den G. 136 —142.) bestimmten Ur- 
sachen den Dienst verläßt. 
Fahrgang 1810. Q . 155.
	        
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