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. 155.
Geschieht der Austritt nur aus den F. 143. und 144. enthaltenen Grün-
den, und hat der Bediente noch kein halbes Jahr gedient, so muß er Rock und
Hut zurücklassen.
. 1560.
In den Fällen, wo das Gesinde nach §S. 117— 135., 143. und 144.
von der Herrschaft entlassen wird, kann letztere der Regel nach die ganze Li-
vrẽe zurückbehalten.
. 157.
Doch gebühren dem Bedienten die kleinen Montirungsstücke wenn er
schon ein halbes Jahr gedient hat, und nur aus den W. 143. 144. angeführ-
ten Gründen entlassen wird.
S. 1 S
Wenn das Gesinde aus den W 145. und 146. angeführten Gründen
nach vorher gegangener Aufkündigung seinen Abschied nimmt, so finden die
Vorschriften 9. 154. und 155. Anwendung.
. 159.
Erfolgt aber der Austritt nur aus der F. 147. bestimmten Ursache, so
muß der Dienstbote mit den kleinen Montirungsstücken sich begnügen.
S. 400. —
Rechtliche Eine Herrschaft die aus andern als gesetzmaͤßigen Ursachen das Ge—
Folgeuiuer sinde vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, muß von der Obrigkeit dasselbe wie-
Eeschehenen der anzunehmen und den Dienstertrag sortzuseten angehalten werden.
Weigert sie sich dessen beharrlich: so muß sie dem Dienstboten Lohn
und Livrẽe auf die noch ruͤckstaͤndige Dienstzeit entrichten.
5. 102.
Auch für die Kost muß die Herrschaft bis dahin sorgen.
9. 163.
Kann aber das Gesinde noch vor Ablauf der Dienstzeit ein anderwei-
tes Unterkommen erhalten, so erstreckt sich die Vergütungs-Verbindlichkeit
der Herrschaft nur bis zu diesem Zeitpunkte; und weiter hinaus nur in so fern
als das Gesinde sich in dem neuen Dienste mit einem geringern Lohne hat
begnügen müssen.
«,«- g.164.
Ist die Herrschaft das entlassene Gesinde wieder anzunehmen bereit,
das Gesinde hingegen weigert sich, den Dienst wieder anzutreten; so kann
letzteres in der Regel gar keine Verguͤtung fordern.
.165.
Weist aber das Gesinde einen solchen Grund seiner Weigerung nach,
wes-