Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

— 120 — 
sen bezeugt, so muß sie fuͤr allen einem dritten daraus entstehenden Schaden 
haften. « 
K. 175. 
Die folgende Herrschaft kann sich also an ihr wegen des derselben durch 
solche Laster oder Veruntreuungen des Dienstboten verursachten Nachtheils 
halten. 
K. 176. 
Auch soll eine solche Herrschaft mit einer Geldstrafe von Einem bis Fünf 
Thalern zum Besten der Armenkasse des Orts belegt werden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.