Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Stagaten. 
  
No. 6. 
  
  
  
(No.14.) Stempel-Gesetz für die ganze Monarchie. Vom 20sten November 1810. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
Thun kund und fuͤgen hiemit zu wissen: 
Die Beduͤrfnisse des Staats; die Weitlaͤuftigkeit der bisherigen Stempel- 
Gesetze; die Einführung der allgemeinen Gewerbefreiheit, wodurch die Paraphen- 
und Musikzettelgelder aufhören; der Uebelstand, daß unbedeutende Prozesse bis- 
her oft mehr an Stempel kofteten, als bedeutende; und endlich die Rücksicht, daß 
Gegenstände unter Funfzig Thaler zur Erleichterung der ärmern Volksklasse ganz 
von der Stempel-Abgabe ausgenommen werden sollen, machen ein neues Stem- 
pel-Gesetz nöthig. 
Wir bestimmen daher: 
Artikel 1. 
Vom ü1sten Januar 1811. an werden alle frühere, den Stempel und die 
Chargen-Gebühren betreffende Gesetze aufgehoben und gegenwärtiges Edikt tritt 
in Kraft. 
Artikel 2. 
Da hiernach der Gebrauch des neuen Stempelpapiers mit dem 1sten Ja- 
nuar k. J. beginnet, so sind diejenigen, welche unbeschriebenes Stempelpapier 
von der bisherigen Art in Händen haben, verpflichtet, es vom 1sten Januar bis 
zum isten Februar gegen neues Stempelpapier bei den Accise-Aemtern umzutau- 
schen. Nach dem 1sten Februar findet kein Austausch mehr statt. " 
» Artikel 3. 
Es giebt fuͤnferlei Arten von Stempel: 
1) den gewoͤhnlichen Stempel; 
der Preis dieses Stempels ist unabhaͤngig von dem Werth des Gegen- 
standes; 
2) den besondern oder Werths-Stempel; 
er steigt im Verhältniß des Werths des Gegenstandes, wozu gestem- 
peltes Papier nach den folgenden Bestimmungen erforderlich ist; 
Fahrgang 1810. R 3) den
	        
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