Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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3) den Gnadenstempel. 
Ueber diesen werden Wir naͤchstens besondere Bestimmungen ergehen 
lassen, weil die dahin gehoͤrigen Gegenstaͤnde einer gaͤnzlichen mit an- 
dern Einrichtungen zusammenhaͤngenden Reform beduͤrfen. 
Für jetzt werden nun die bisher erhobenen Stempel= und Chargen- 
jura hiemit gänzlich aufgehoben und nur die Geheimen Kanzley-Ge- 
bühren und die bis zu jener Reform noch anwendbaren altern Sätze 
wie sonst bezahlt; 
4) den Kartenstempel; 
5) den Zeitungsstempel. 
Artikel 4. 
Alle Privat= und öffentliche Verhandlungen, die zum Gebrauch vor Gericht 
oder vor einer andern Behörde dienen können, und von irgend einer öffentlichen 
Behörde oder Person erlassen oder bei ihr angebracht werden, sie mögen einer 
Schätzung in Gelde fähig seyn oder nicht, sind in der Regel dem Stempel un- 
terworfen. 
Es giebt hievon keine weitere Ausnahmen, als die, welche in diesem Ge- 
setz Art. 10. nahmhaft gemacht sind. 
Die Verhandlungen müssen auf dem Stempelpapier selbst geschrieben seyn, 
und das Umschlagen eines Stempelbogens ist unstatthaft; außer bei Vorstellun- 
gen. Sollte jedoch bei Contrakten der erforderliche Stempelbogen nicht sofort zu 
haben sepn; so kann derselbe binnen acht Tagen nachgebracht werden, es muß 
ihn aber eine Gerichtsperson cassiren und zugleich pflichtmaßig darauf bezeugen, 
daß solches binnen acht Tagen nach Schließung des Contracts geschehen sey. 
Sollte von einem Einländer außerhalb Landes über ein im Lande belegenes 
Object contrahirt werden; so ist der Stempel acht Tage nach der Rückkehr in 
Unsere Staaten beizubringen, und daß solches geschehen, wie vorher von einer 
Gerichtsperson zu attestiren. 
Ist zur Ergänzung eines Stempelsatzes das Umschlagen mehrerer Stem- 
pelbogen nöthig, so muß obige Vorschrift bei einem jeden befolgt werden. Ab- 
geschnittene oder unbeschriebene Stempelbogen sind ungülkig. 
Artikel 5. 
Beschriebenes Papier stempeln zu lassen ist verboten. — Da wo Stem- 
pelungen sind, kann indeß Jeder unbeschriebenes Pergament oder Velinpapier, 
nicht aber eine andere Sorte unbeschriebenen Papiers mit dem gewöhnlichen und 
dem Werth-Stempel, gegen den vollen Betrag desselben, stempeln lassen. 
Artikel 6. 
ageebn- Das gewoͤhnliche Stempelpapier hat die bisher gebraͤuchliche Groͤße mit 
velpapier. Ausnahme der Meldezertel, die nur ein Quartblatt sind. Ee 
in
	        
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