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Ein jeder Bogen erhaͤlt einen Stempel, der oben in der Mitte des einmal Form u. all
zusammengelegten Bogens schwarz aufgedruckt wird und den Werth, so wie das Almeine ¾
Adlerzeichen enthält.
Die Preise des gewöhnlichen Stempelpapiers und des Stempels in oben preis.
gedachtem Fall sind für den Bogen zwei gute Groschen und acht gute Groschen.
1) Der 2 gGr. Bogen ist erforderlich zu allen Vorstellungen, Bittschriften, Gebrauch.
Gesuchen, Schriften und Eingaben, welche bei Uns, Unserm Staatskanzler,
Ministern, den verschiedenen Abtheilungen der Ministerien, Landes-Colle-
gien, Gerichten, überhaupt einer öffentlichen Behörde, sie habe Namen
wie sie wolle, Magisträte und einzelne Beamte nicht ausgenommen, einge-
reicht werden, selbst dann, wenn die Briefform gewählt seyn sollte, die
Absicht aber ist eine Verfügung zu bewirken. ·
Er ist ferner erforderlich zu allen Meldezetteln der Gastwirthe fuͤr die
Polizeibehoͤrde, zu Gesindescheinen, zu den Paͤssen fuͤr Unvermoͤgende.
2) Der 8 gGr. Bogen dient:
a. zu allen Ausfertigungen und Verhandlungen der Ministerien und ihrer
verschiedenen Abtheilungen, der Landeskollegien, der Ortspolizei= und Ju-
stizbehörden, kurz aller Verwaltungsbehörden, die Magisträte nicht ausge-
nommen, so wie einzelner Commissarien, ohne Rücksicht des Gegenstandes
En sofern dieser anders nach Art. 1 1. stempelpflichtig ist), z. B. zu At-
testen, Berichten, Bestellungen, zu allen Cessionen, Curatorien, Dechar-
gen, Erbrezessen, Excitatorien, Feuerkassenscheinen, Geburtsbriefen, In-
ventarien, Legalisationen von Urkunden zum in= und ausländischen Ge-
brauch, Maklerattesten, gerichtlichen Aufträgen, Pässen, Protokollen Re-
quisitorialien, Resolutionen, sie mögen ausgefertigt, oder durch Abschrift
des Decrets ertheilt werden, Testamenten und Codicillen, Vertragen, auch
einseitigen Erklärungen ohne Unterschied, in soweit die vorgedachten Aus-
fertigungen und Verhandlungen nach dem Folgenden nicht dem Werthsstem-
pel unterworfen sind, vidimirten Abschriften, Vollmachten und Substitutio-
nen, (mit Ausnahme der nach Art. 1 1. befreiten) Zeugnissen und Extracten
aus den Kirchenbüchern u. s. w.
Im Laufe eines Prozesses sind die von dem Gerichte aufgenommenen Pro-
tokolle und erlassenen Verfügungen stempelfrei, in sofern nicht ein anderer
als die Partheien die Stempelkosten zu tragen verbunden ist. Mit Ausnah-
me dieses einzigen Falles wird der Stempel nur zu den Ausfertigungen der
Urtheile oder Urtheils -Extracte für die Partheien gebraucht. Selbst die
Ausfertigung aller Urtheile in solchen Injuriensachen, die als Bagatellsa-
chen betrachtet werden, ist diesem Stempel unterworfen, desgleichen die
Ausfertigung eines Urtheils in Criminalsachen, die Absolutio ab instan-
tia bei vermögenden Inquisiten.
R2 b. Bei