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b. Bei außergerichtlichen Verhandlungen der zu a. gedachten Art, wozu, auch
die Protokolle und Ausfertigungen der Notarien gehoͤren, findet dieser Stem-
pelsatz gleichfalls unter obigen naͤhern Bestimmungen statt; uͤberdies ist
dieses noch der Fall bei Lehrbriefen und Privatattesten.
Artikel 7.
Der Wertb- Das mit dem Werthstempel bezeichnete Papier hat die gewöhnliche Bo-
ge Form. gengröße.
Ausnahmen sind:
1. das Papier zu Quittungen, es besteht aus einem Quartblatt;
2. das Wechselpapier, desgleichen das Papier zu Handels-Billets, Schuld=
scheinen, Assignationen.
Es ist 7# Zoll lang 4# Zoll breit von feinem Briefpapier. Alles hier-
zu gehörige Papier ist auf der rechten Seite oben mit einem schwarzen,
den Werth bezeichneten Stempel, darunter aber mit einem trockenen
Stempel versehen.
B. Bom Ge= 1) Durch die Justizbehörden bei Prozessen; das Urtel der ersten Instanz, in
beauch zen Civilprozessen, die Prioritäts= oder Classifikations-Urtheile, so wie die zu
pels. den Spezialakten gehenden Extrakte; ferner die Vergleichs-Protokolle, alle
Verhandlungen, womit ein Rechtsstreit sich endet, sind dem Werthsstempel
unterworfen und muͤssen auf dem gestempelten Papier geschrieben werden.
Gehen aber Anzeigen eines außergerichtlich geschlossenen Vergleichs, Ent-
sagungen der Klagen oder des Rechts und Anzeigen erfolgter Klaglos-
stellung ein, so ist der Decernent verbunden, den Werthstempel beifügen
zu lassen, und das Dekret, wodurch die Reposition der Akbten verfügt wird,
auf demselben zu schreiben.
Die Urtheile der übrigen Instanzen sind stempelfrei. Ist das zu den Ak.-
ten kommende Urtel der ersten Instanz nicht auf dem gehörigen Stempel-
bogen geschrieben, so muß dieser binnen 8 Tagen bei Vermeidung der ge-
setzmäßigen Strafe zu den Abten gebracht und der Gegenstand bemerkt wer-
den, zu welchem er kassirt worden ist.
Der Kläger muß bei Entrichtung des Kostenvorschusses den Betrag des
Werthstempels bezahlen oder Sicherheit dafür stellen, auch bei den Unter-
gerichten der 2ten Klasse, die keinen Kostenvorschuß einfordern dürfen, muß
die Stempelerlegung eintreten.
Der Werthsstempel für Civilprozesse wird in folgender Art bestimmt:
Bei einem Gegenstand von 50 Thlr. incl. bis 100 Thlr. excl. -Thlr. 12 gGr.
Bei einem Gegenstand von 10 . 200
Bei einem Gegenstand von 20 .300
u. s. w. von Hundert zu Hundert mit einem Thaler für jedes Hundert.
Bei
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