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a. neue Besoldungen und Besoldungszulagen, wenn
1. der Fall einen Rath ihres Departements, oder eine neue Art von Die-
nern betrifft;
2. überhaupt Normal-Satze für die Zahl der Diener, und der hböchste
Besoldungssatz für solche vorgeschrieben sind, und eine Abänderung beab-
sichtigt wird.
b. Pensions-Bewilligungen, in so weit nicht schon bestimmte Grundsätze vor-
geschrieben sind, oder eine Ausnahme davon bezweckt wird;
c. Gnadengeschenke und außerordentliche Unterstützungen, so weit dazu bei
Unsern Dienern die Gehaltsersparnisse, und in andern Fällen der jedem
Departement ausgesetzte ertraordinaire Fond nicht reichen, oder bestimmte
Normalsummen überschritten werden,
d. Ausgaben, die durch Veränderung der Administration, oder neue Anla-
gen verursacht werden, oder bei Aufstellung des Etats noch nicht in An-
schlag gebracht sind.
4. Nicht etatsmawige Administrationsausgaben, welche etatsmäßig gemacht
werden sollen, in den Fällen, wenn
a. Unsere Genehmigung schon bei etatsmäßigen erforderlich seyn würde;
b. oder sie auf einen Generaletat in Ansatz kommen sollen,
. oder die erhöhte Ausgabe nicht durch erhöhte Einnahme gedeckt wird;
5. die Ernennung der Räthe bei allen Departements= und Provinzial-Landes-
Kollegien, so wie aller Diener, die theils höher, theils mit solchen in gleicher
Kathegorie, nicht blos in gleichem Nange stehen und deren Bestallungen zu
vollziehen, Wir uns vorbehalten;
6. die Ertheilung von Titeln, welche den Raths-Charakter geben;
7. überhaupt größere Gnadenbewilligungen.
Außerdem muß jeder Staatsminister und Chef der Abtheilungen der Mini-
sterien des Innern und der Finanzen, Uns vorlegen:
8. seine jährliche Hauptrechenschaft von seiner Verwaltung durch den Staats-
rath und zwar zu der Zeit, da er die General-Etats-Entwürfe einreicht;
9. einen halbjährigen Haupt-Kassen-Extrakt und Abschluß seiner Verwaltung;
der Chef der Abtheilung des Finanzministerü für das General-Kassenwesen,
und die Geldinstitute, jedoch monatlich.
Jeder Minister und Chef einer Abtheilung verfügt an die ihm untergeordne-
ten Behörden für sich allein, an andre nicht ohne Rücksprache und Gemeinschaft
mit dem ihnen vorgesetzten Minister oder Departements-Chef.
Wir wollen, daß der bisher noch immer beibehaltene Curialstil, welcher
nichts Anderes ist, als der Stil des gemeinen Lebens längst verflossener Zeiten, in
allen seinen Abstufungen von Reseripten, Dekreten und dergleichen, wie Wir es
längst beabsichtigt haben, durchgängig abgeschaff und von jeder Behörde, im
Jahrgang 1810. gegen-