Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Gerechtigkeiten, wird der Werthstempel von demjenigen Object entrichtet, wel- 
ches von beiden den höchsten Werth hat. Zur Ausmittelung des Werths lie- 
gender Gründe oder dinglicher Rechte dient der letzte Erwerbungspreis, wenn 
dieser nicht feststehet, die ritterschaftliche Tare, wenn keine dergleichen vor- 
handen ist, eine besonders aufzunehmende, und von der Ortsobrigkeit in den 
Städten, von Kreisbehörden auf dem platten Lande zu bescheinigende; bei 
Gebäuden die Feuersocietätstare, wenn solche mit dem wahren Werth zur 
Zeit der Contracts-Abschließung übereinstimmt. 
Bei Leibrenten, Contracten, wird wie bei Kaufcomracten verfahren, wenn 
auch die Leibrente für keine Grundstücke überlassen worden. Die festgesetzte 
jahrliche Rente wird zwölf und ein halb Mal genommen und so zu Capital 
berechnet und danach der Stempelsatz bestimmt. 
3) Die Haupteremplare von Pacht= und Miethscontracten, Kaufcontracten 
nuber bewegliche Sachen, desgleichen die Auctionsprotokolle, müssen, wenn 
der jährliche Betrag oder der Kaufpreis 50 bis 100 Rthlr. einschließlich be- 
trägt, auf einem 49 Gr. Stempelbogen geschrieben werden. Der bei der Aus- 
fertigung zu brauchende Stempel steigt von 100 zu 100 mit 4 gGr. und zwar 
bei Mieths= oder Pachtcontracten für jedes Jahr. Ob auf kürzere Zeit als 
ein Jahr Pacht oder Miethe kontrahirt worden, macht keinen Unterschied. 
Der Betrag der beständigen Gefälle, welche Unsere Domainen-Pächter 
pflichtmäßig berechnen, werden bei der Ausmittelung des Stempelbetrags von 
der Pachtsumme abgerechnet. Werden außer dem Pachtgelde noch Natura- 
lien geliefert oder Naturalprästationen geleistet, so müssen diese zu Gelde ge- 
rechnet und der jährlichen Pachtsumme zugesetzt werden. 
Das Haupteremplar der Contracte muß jedesmal in den Händen des 
Käufers und Miethers seyn. Werden mehrere Exemplare ausgefertigt, so 
muß bei Gegenständen von 50 incl. bis 200 Rthlr. encl. ein 2 gGr. bei 
größern Objecten allemal ein 8 gGr. Bogen dazu genommen werden. 
Schriftliche Verlängerungen sind, ohne Unterschied der Zeit, neuen 
Contracten gleich zu achten. 
4) Von dem Werth einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, einer Schenkung 
von Todeswegen, desgleichen einer Schenkung unter Lebendigen, durch schrift- 
lichen Vertrag die von einem Unterthan Unsers Königreichs herrühren, bei 
Lehns= und Fideicommils-Anfällen, wird, der Erwerber sey ein Inländer 
oder Ausländer, erhoben: · 
1. von Descendenten und adoptirten Kindern, ein viertel Thaler vom 
Hundert; 
2. von Ascendenten ein Halb vom Hundert, 
3. von vollbuͤrtigen Bruͤdern, Schwestern und deren Kindern, so wie von 
uͤberlebenden Ehegatten, Eins vom Hundert. 
· 4) von
	        
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