Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

Strafen.

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3)  Alle  Verhandlungen  öffentlicher  Behörden,  die  sich  blos  auf  das  Gemeinwohl
  oder  die  Verwaltung  des  Staats  und  seine  Einkünfte  beziehen,  so  wie
die  Eingaben  von  Privatpersonen  über  dergleichen  Gegenstände,  insofern
ihr  Privatinteresse  nicht  zugleich  damit  in  Verbindung  steht.

4)  Alle  Separationssachen  mit  Ausnahme  der  Recesse,  welche  dem  gewöhnlichen
  Stempel  unterworfen  sind.

5)  Die  Gewerbescheine  sind  keinem  Stempel  unterworfen.

0)  Alle  Quittungen  der  Staatskassen  unter  einander,  so  wie  alle  Quittungen
über  bezahlte  Staats=  oder  Communalgelder.

7)  Alle  Ouittungen  über  Armengelder,  Remissionen  und  Unterstützungen  bei
besondern  Unglücksfällen  und  die  dahin  gehbrigen  Verhandlungen.

8)  Alle  Interimsquittungen,  welche  bis  zur  Ausstellung  der  Jahresquittung
über  Besoldung  gegeben  werden.  Hört  das  Recht  zur  Hebung  im  Laufee
  des  Jahres  auf,  so  wird  der  Stempel  nach  Verhältniß  der  Zeit  erhoben.


9)  Alle  Armenatteste,  so  wie  die  Verhandlungen  über  solche  Personen,  die
das  Armenrecht  erlangt  haben.

10)  Substitutionen  der  Justiz-Commissarien  zu  einzelnen  Terminen  in  Prozessen.


11)  Briefe  und  Correspondenzen,  kaufmännische  Bücher,  Vormundschaftsrechnungen
  und  andere  Vormundschafts-Angelegenheiten  in  Rücksicht  des
Werthsstempels.

Artikel  11.
Der  Mangel  eines  Stempels  in  den  Fällen,  wo  ihn  das  Gesetz  vorschreibt,

hat  die  Folge  daß  keine  Klage  darauf  gegründet,  und  kein  Beweis  daraus  hergenommen
  werden  kann;  es  sey  denn,  daß  dadurch  ein  Anderer  als  der  Berechtigte
  selbst  ohne  dessen  Verschulden  der  vorschriftsmäßige  Gebrauch  des  Stempels
unterblieben  ist,  an  seinen  Rechten  leiden  würde,  oder  daß  dabei  Personen  concurriren
  bei  welchen  die  Unwissenheit  des  Rechts  gesetzlich  vorauszusetzen  ist,  oder
die  Unmöglichkeit  vollständig  erwiesen  wird,  einen  Stempel  in  dem  Augenblick  der
Verhandlung  u.  s.  w.  sich  zu  verschaffen  und  innerhalb  der  im  4ten  Artikel  bestimmten
  Frist  von  8  Tagen  nachzubringen.  Besonders  soll  bei  letzten  Willensverordnungen
  eine  Ausnahme  Statt  finden;  und  es  bei  der  Vorschrift  des  allgemeinen
Landrechts  Theil  1.  Tit.  12.  F.  159.  dahin  verbleiben,  daß  der  unterlassene  Gebrauch