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auf die Bestimmungen wegen gehoͤriger Verwendung des Capitals. Es soll
demnaͤchst hieruͤber, allenfalls mit Bestimmung einer hinreichenden Frist, und
mit Ertheilung einer bestimmten Auflage über die nach Beschaffenheit der Er-
klärung der Anwarter zu berichtigenden Punkte auch der Besitzer vernommen
werden und nach der erfolgten gegenseitigen Bernehmung ist von der das
Hypotbekenbuch führenden Behörde mit Vorbehalt der im förmlichen Rechts-
wege von dem einen Theile oder von beiden Theilen naher auszuführenden
Rechte, durch eine Resolution festzusetzen, welcher Betrag für Krieges-Schä-
den und Lasten, und unter welchen Modificationen derselbe auf die Substanz
des Guts eingetragen werden soll und bei dieser Resolution ha: es das Be-
wenden, bis im förmlichen Rechtswege etwas anders fesigesetzt worden.
Bei dieser Fefisetzung durch eine Resolution bleibt es dem Ermessen
der das Hypothekenbuch führenden Behörde überlassen, in wiefern auf die
Erinnerungen der Anwarter wider den Betrag der Krieges-Schäden und La-
sten und über die Verwendung des deshalb aufzunehmenden Capitals, so wie
über die verschiedenen Modificationen bei Eintragung dieses Capitals, nach
den hierüber schon vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen Rücksicht zu neh-
men ist. In Rücksicht des Betrags hingegen, mit welchem der Besitzer der
Lehn= und Fideicommiß-Güter wegen des Verlusts an Pfandbriefen, Staats-
und andern Papieren die Substanz verpfänden will, kann auf die Vorschläge
mit welchen die Anwarter gehört werden sollen, bei der Festsetzung durch eine
Resolution nur in soweit geachtet werden, als sie sogleich baar Geld, zu
Abwendung dieses Verlustes, nachweisen. In soweit also dieses nicht ge-
schiehet, muß der Betrag des von dem Besitzer angegebenen Verlusts auf die
Substanz der Güter mit eingetragen werden. Hiernach habt Ihr wegen der
Publikation dieser Bestimmungen und sonst das Erforderliche zu verfügen im
Namen Eures wohlgeneigten Königs.
Potsdam, den 30sten Oktober 1810.
Friedrich Wilhelm.
An das gesammte Staatsministerium.
No. 16)