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gegenwaͤrtigen Stil des gemeinen Lebens, sowohl an Obere als an die auf gleicher
Stufe stehende, oder untergebene Behörden und Personen geschrieben und ver-
fügt werde, wie es in den mehrsten andern Staaten geschieht, ohne der Autorität
das mindeste zu vergeben. Unser Name soll nur Gesetzen, Verordnungen und
Ausfertigungen vorgesetzt werden, die Wir Selbst vollziehen. Folgsamkeit und
Achtung müssen sich die verwaltenden und urtheilenden Behörden durch den bei
ihnen herrschenden Geist, durch ihre Handlungsweise, und, wenn es nötbig ist,
durch die ihnen zu Gebot stehenden Mittel zu verschaffen wissen, nicht durch veral-
tete leere Formen. Der Name welchen Wir einer jeden beilegen, reicht hin,
Gehorsam und Ehrfurcht zu gebieten. Es versteht sich hiernach von selbst, daß
der Königliche Titel auch nur in Eingaben an Uns Selbst statt finden dürfe.
Das Ministerium des Innern
hat zu seinem Wirkungskreise alle Ausübungen der obersten Gewalt, in so weit
sie nicht ausdrücklich den Ministerien der Finanzen, der Justiz, des Kriegs, oder
andern Behörden beigelegt sind.
Namentlich gehören dahin:
A. In der Abtheilung der allgemeinen Polizey:
1. Die innere Staatsverfassung, und alle bisher zum innern Staatsrecht gerech-
nete Angelegenheiten, insonderheit die ständische BVerfassung und was darauf
Bezug hat; wobei jedoch die Verhandlungen mit den Ständen, insofern sie
von der höchsien Behörde ressortiren, dem Staatskanzler vorbehalten bleiben;
die Aufsicht auf städtische und ländliche Korporationen; das Kanton= oder
Konseriptionswesen nach den für das Kriegsdepartement gegebenen Bestim-
mungen; Alles was auf die Lehnsverbindung, das Herrenrecht, die Patri-
monialgerichtsbarkeit und Veränderungen bei diesen Gegensianden Bezug hat.
2. Die gesammte Sicherheits- Polizey;
3. das Armenwesen, Arbeits= und Krankenhäuser und alle dahin gehörige An-
stalten, auch Wittwen-Kassen und ähnliche Institute;
4. die Polizey der ersten Lebensbedürfnisse, Magazine aller Arc zur Abwen-
dung des Mangels und der Theurung;
5. alle öffentliche Anstalten zur Bequemlichleit und zum Vergnügen, auch die
Theater, mit Ausnahme der in den Residenzen, welche in Absicht auf ihre
Direktion von dieser und vom Hofe ressortiren.
6. Die Concurrenz bei dem, einer besonderen Abtheilung unterworfenen
Postwesen, insofern die Polizei dabei zu Hülfe kommen muß.
7. Die Juden und Sectirer, jedoch nicht in Beziehung auf ihren Cultus, son-
dern blos auf ihre Verfassung, auf das Kantonwesen, und ihren Politischen
Zustand;
8. die