Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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(No. 48.) Reglement wegen Einrichtung der akademischen Gerichtsbarkeit bei den 
Universitaͤten. Vom 28ten December 1810. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von 
Preußen. ꝛc. ꝛc. 
haben beschlossen, der akademischen Gerichts-Verfassung eine zweckmaͤßigere 
Einrichtung zu geben; dem gemaͤß verordnen Wir folgendes: 
G. 1. Die bisher auf Unseren Universitäten ausgeübte Gerichtsbarkeit, sie 
sey in Gesetzen oder Privilegien gegründet, wird hiemit aufgehoben und alle 
das Verfahren in Rechtssachen der Studirenden bestimmende frühern Verord- 
nungen, in wie fern sie dieser Vorschrift widerstreiten, treten hiemit außer 
Kraft. 
#. 2. Die Rectoren, Professoren, Privat -Docenten, Syndici und 
Secretairs der Universitäten haben den Gerichtsstand Königlicher Staats- 
Beamten. 
§ 3. Alle andere Universitäts-Verwandte, selbst Hofmeister und Be- 
diente der Studirenden stehen unter denjenigen Gerichten, denen andere Bür- 
ger ihres Ranges oder Standes nach der Regel zugewiesen sind. 
F. 4. Nur die Studirenden selbst genießen, ohne Unterschied ihrer Her- 
kunft, eines besonderen Gerichtsstandes und zwar in der Regel des Gerichts- 
standes der Exemten. 
# 5. Dem gemaäß stehen sie, in allen durch die gegenwärtige Verordnung 
nicht ausgenommenen Fällen zu Berlin unter dem Kammergericht, zu Königs- 
berg und Breslau unter dem Ober-Landes-Gericht, zu Frankfurt an der 
Oder unter dem Stadtgericht, dem alle dasige Eximirte untergeordnet sind. 
H. 6. Eltern und Vormünder der Studirenden, deren Zuziehung und Bei- 
tritt zur gerichtlichen Verhandlung nöthig ist, müssen gleichfalls so lange der 
Sohn oder Pflegbefohlene akademischer Bürger ist, vor diesen Gerichten Recht 
nehmen, sie seien in sonstiger Rücksicht denselben unterworfen oder nicht. 
F. 7. Der academischen Obrigkeit bleibt die ausgedehnte Disciplin und 
Polizey-Gewalt in allen rein akademischen und vermöge dieser Verordnung 
ihr vorbehaltenen Fallen und Geschäften. 
5. 8. Kraft dessen kann sie auf Abbitte, Verweis, Unterschrift des 
Consilür abeundi. Erclusion, wirkliches Consilium und Relegation er- 
kennen, auch mit Gefängniß bis zu 4 Wochen bestrafen. 
. K. 9.
	        
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