— 142 —
(No. 48.) Reglement wegen Einrichtung der akademischen Gerichtsbarkeit bei den
Universitaͤten. Vom 28ten December 1810.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von
Preußen. ꝛc. ꝛc.
haben beschlossen, der akademischen Gerichts-Verfassung eine zweckmaͤßigere
Einrichtung zu geben; dem gemaͤß verordnen Wir folgendes:
G. 1. Die bisher auf Unseren Universitäten ausgeübte Gerichtsbarkeit, sie
sey in Gesetzen oder Privilegien gegründet, wird hiemit aufgehoben und alle
das Verfahren in Rechtssachen der Studirenden bestimmende frühern Verord-
nungen, in wie fern sie dieser Vorschrift widerstreiten, treten hiemit außer
Kraft.
#. 2. Die Rectoren, Professoren, Privat -Docenten, Syndici und
Secretairs der Universitäten haben den Gerichtsstand Königlicher Staats-
Beamten.
§ 3. Alle andere Universitäts-Verwandte, selbst Hofmeister und Be-
diente der Studirenden stehen unter denjenigen Gerichten, denen andere Bür-
ger ihres Ranges oder Standes nach der Regel zugewiesen sind.
F. 4. Nur die Studirenden selbst genießen, ohne Unterschied ihrer Her-
kunft, eines besonderen Gerichtsstandes und zwar in der Regel des Gerichts-
standes der Exemten.
# 5. Dem gemaäß stehen sie, in allen durch die gegenwärtige Verordnung
nicht ausgenommenen Fällen zu Berlin unter dem Kammergericht, zu Königs-
berg und Breslau unter dem Ober-Landes-Gericht, zu Frankfurt an der
Oder unter dem Stadtgericht, dem alle dasige Eximirte untergeordnet sind.
H. 6. Eltern und Vormünder der Studirenden, deren Zuziehung und Bei-
tritt zur gerichtlichen Verhandlung nöthig ist, müssen gleichfalls so lange der
Sohn oder Pflegbefohlene akademischer Bürger ist, vor diesen Gerichten Recht
nehmen, sie seien in sonstiger Rücksicht denselben unterworfen oder nicht.
F. 7. Der academischen Obrigkeit bleibt die ausgedehnte Disciplin und
Polizey-Gewalt in allen rein akademischen und vermöge dieser Verordnung
ihr vorbehaltenen Fallen und Geschäften.
5. 8. Kraft dessen kann sie auf Abbitte, Verweis, Unterschrift des
Consilür abeundi. Erclusion, wirkliches Consilium und Relegation er-
kennen, auch mit Gefängniß bis zu 4 Wochen bestrafen.
. K. 9.