Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

—  142  —

(No.  48.)  Reglement  wegen  Einrichtung  der  akademischen  Gerichtsbarkeit  bei  den
Universitaͤten.  Vom  28ten  December  1810.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von
Preußen.  ꝛc.  ꝛc.

haben  beschlossen,  der  akademischen  Gerichts-Verfassung  eine  zweckmaͤßigere
Einrichtung  zu  geben;  dem  gemaͤß  verordnen  Wir  folgendes:

G.  1.  Die  bisher  auf  Unseren  Universitäten  ausgeübte  Gerichtsbarkeit,  sie
sey  in  Gesetzen  oder  Privilegien  gegründet,  wird  hiemit  aufgehoben  und  alle
das  Verfahren  in  Rechtssachen  der  Studirenden  bestimmende  frühern  Verordnungen,
  in  wie  fern  sie  dieser  Vorschrift  widerstreiten,  treten  hiemit  außer
Kraft.

#.  2.  Die  Rectoren,  Professoren,  Privat  -Docenten,  Syndici  und
Secretairs  der  Universitäten  haben  den  Gerichtsstand  Königlicher  Staats-Beamten.


§  3.  Alle  andere  Universitäts-Verwandte,  selbst  Hofmeister  und  Bediente
  der  Studirenden  stehen  unter  denjenigen  Gerichten,  denen  andere  Bürger
  ihres  Ranges  oder  Standes  nach  der  Regel  zugewiesen  sind.

F.  4.  Nur  die  Studirenden  selbst  genießen,  ohne  Unterschied  ihrer  Herkunft,
  eines  besonderen  Gerichtsstandes  und  zwar  in  der  Regel  des  Gerichtsstandes
  der  Exemten.

#  5.  Dem  gemaäß  stehen  sie,  in  allen  durch  die  gegenwärtige  Verordnung
nicht  ausgenommenen  Fällen  zu  Berlin  unter  dem  Kammergericht,  zu  Königsberg
  und  Breslau  unter  dem  Ober-Landes-Gericht,  zu  Frankfurt  an  der
Oder  unter  dem  Stadtgericht,  dem  alle  dasige  Eximirte  untergeordnet  sind.

H.  6.  Eltern  und  Vormünder  der  Studirenden,  deren  Zuziehung  und  Beitritt
  zur  gerichtlichen  Verhandlung  nöthig  ist,  müssen  gleichfalls  so  lange  der
Sohn  oder  Pflegbefohlene  akademischer  Bürger  ist,  vor  diesen  Gerichten  Recht
nehmen,  sie  seien  in  sonstiger  Rücksicht  denselben  unterworfen  oder  nicht.

F.  7.  Der  academischen  Obrigkeit  bleibt  die  ausgedehnte  Disciplin  und
Polizey-Gewalt  in  allen  rein  akademischen  und  vermöge  dieser  Verordnung
ihr  vorbehaltenen  Fallen  und  Geschäften.

5.  8.  Kraft  dessen  kann  sie  auf  Abbitte,  Verweis,  Unterschrift  des
Consilür  abeundi.  Erclusion,  wirkliches  Consilium  und  Relegation  erkennen,
  auch  mit  Gefängniß  bis  zu  4  Wochen  bestrafen.

.  K.  9.