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8. die ganze Medizinal-Polizei mit allen Anstalten des Staats für die Gesund-
heitspflege; jedoch verbleibt die dußere Einrichtung und die Verwaltung des
Militair-Medizinal-Wesens nebst der Pépinière für die Militair-Aerzte,
und deren Ernennung der Militair-Behörde;
9. die Mit-Aufsicht auf die Provinzial-Regierungen, und die Concurrenz
bei der Besetzung derselben, mit den Abtheilungen für die Gewerbe, für die
öffentlichen Einkünfte, für das General-Kassen-Wesen, für den Kultus und
öffentlichen Unterricht. Die Initiative hat diejenige Abtheilung, von welcher
die zu besetzende Stelle vorzüglich ressortirt. Das Resultat wird dem Staats-
kanzler als Minister des Innern und der Finanzen zur Genehmigung vor-
gelegt. #
10. Die Sammlung und Zusammenstellung aller statistischen Nachrichten.
11. Die Censur aller Schriften welche nicht politischen Inhalts sind, jedoch be-
halten Wir uns vor, wegen der Censurfreiheit der gelehrten und wissen-
schaftlichen Institute, besondere Bestimmungen festzusetzen.
An unsere Genehmigung sind in dem Wirkungskreise der Abtheilung für
die allgemeine Polizei, noch besonders gebunden:
1. außerordentliche ständische Versammlungen;
2. die Wahl ständischer Repräsentanten,
3. die Verleihung weltlicher Stiftspraͤbenden,
4. die Besetzung der Ober-Bürgermeister= und Polizei-Dirigenten-Stellen in
allen größern Städten;
5. Die Anstellung der Mitglieder bei der wissenschaftlichen Deputation für das
Medizinalwesen, der ersten Aerzte oder Directoren bei größeren Medizinal-
Instituten in den Hauptstädten; auch der medizinischen Lehrer bei den Bil-
dungsanstalten für das Medizinalpersonal, die nicht mit den Universitäten
verbunden sind. —
Unmittelbar unter der Abtheilung fuͤr die allgemeine Polizei stehen:
1. Die Provinzial-Regierungen insofern es das Ressort desselben be-
trifft.
2. Die Stände und ihre Behörden, so weit dabei eine Aufsicht des
Staats eintritt, jedoch unter der oben gedachten Einschränkung in Absicht
auf die dem Staatskanzler vorbehaltenen Verhandlungen;
3. der Polizeipräsident der Residenz Berlin;
4. die wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen,
welche das aufgehobene Ober-Collegium medicum et sanitatis, auch me-
dico-chirurgicum vertritt;
5. die eigenen allgemeinen Bildungsanstalten für das Medizi-
nalwesen;
6. die Charitèe in Berlin;
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