Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Kassen und Geldinstitute alle die Muͤnzarten und den Muͤnzfuß, uͤberhaupt, 
das Geld und die oͤffentlichen Papiere betreffende neue Vorschlaͤge: 
3. die Anstellung der obern und Rathsstellen bei dem Salz-, Berg= und Hütten-, 
auch Torf-Wesen und der Porzellanmannfaktur, wie auch der Mitglieder bei 
der technischen Gewerbs= und Handels-, auch Oberbau-Oeputation. 
Unmittelbar unter dem Gewerbe-Departement stehen: 
1. die Regierungen in Absicht auf dessen Ressort; 
2. die technische Gewerbe= und Handels-Deputation, welche aus 
einigen Staats-Beamten, aus Gelehrten, Künstlern, Landwirthen, Manu- 
fakturisten und Kaufleuten bestehen soll, und deren sich auch der Finanz-Mini- 
sier bedienen kann; 
3. die technische Oberbau-Deputation, welche zugleich Prüfungsbe-- 
hörde für Baukünstler und Feldmesser ist, und auch von andern Ministerien 
Aufträge annehmen muß. 
Die Bauten bei Unsern Schlössern und Palais it in und bei Berlin, Potsdam 2c. 
gehören zum Hofmarschall-Amt, unter dessen alleinigem Befehl, die Schloß- 
baukommission steht, jedoch hat die technische Oberbau-Deputation bei solchen 
Bauten von Wichtigkeit, die Verbindlichkeit zur Super-Revision; 
4. die Fabriken-Kommissarien, die aber zunächst den Provinzial-Regie- 
rungen untergeordnet sind, auch der technischen Erwerbs-Deputation dienen; 
5. die Münze, gemeinschaftlich mit der erwähnten Abtheilung des Finanz- 
Ministeriums und nach den übrigen Bestimmungen; 
6. die Konsulate in Sachen der Gewerbe-Polizei; 
7. die Leitung des Salz-, Berg= und Hütten-Wesens, dem ein Bergbaubt- 
mann als Oirector vorgesetzt ist, unter dem alle Salzwerks-, Berg-, Hüt- 
ten-, auch Torf-Aemter und Behörden stehen; 
8. die Direction der Porzellanmanufactur; 
C. Die Abtheilung für den Cultus und öffentlichen Unterricht, 
hat zum Wirkungsbezirk, alles was als Religionsübung, Erziehung und Bildung 
für Wissenschaft und Kunst ein Gegenstand der Fürsorge des Staats ist. Nament- 
lich gehören dahin: 
1. Alle Rechte der obersten Aufsicht und Prsorge des Staats in Beziehung auf 
Religionsübung (jus circa sacra) wie diese Rechte das allgemeine Landrecht 
bestimmt, ohne Unterschied der Glaubensverwandten; 
2. nach Maaßgabe der, den verschiedenen Religions-Parkheien zugestandenen 
Verfassung auch die Confistorialrechte, Uus sacrorum) namentlich in Absicht 
der Protestanten nach Anleitung des allgemeinen Landrechts; 
3. der Vortrag im Staaksrath wegen Tolerirung einzelner Sekten und die Aus- 
übung der dieserhalb bestimmten Grundsätze; 
4. die Aufsicht auf die Juden in Absicht ihres Gottesdienstes; 
5. der
	        
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