Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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das gesammte Postwesen. Das Departement der allgemeinen Polizei konkurrirt, 
wenn die Hülfe desselben nöthig ist. Der General-Postmeister steht übrigens zu 
Uns und zu dem Staatskanzler und dem Staatsrathe, dessen Mitglied er ist, in 
demselbigen Verhältnisse, als die übrigen Chefs der Hauptabtheilungen der Mini- 
sterien des Innern und der Finanzen. 
Unsere Genehmigung ist er einzuholen verbunden: 
1. Ueber Veränderungen in der Postgesetzgebung, die durch den Staatsrath ge- 
hen müssen. 
2. Ueber die Anstellung der Glieder des General-Postamts, der Postdirektoren 
und wo diese Genehmigung bisher bei Postbedienungen erforderlich war. 
3. Ueber Erhöhung oder Herabsetzung des Postgeldes und des Porto. 
4. Ueber neue Postconventionen, bei denen das auswärtige Departement kon- 
kurrirt. 
Unter dem Postdepartement stehen unmittelbar, alle Postbediente oh- 
ne Ausnahme. 
Das Ministerium der Finanzen 
hat zu seinem Geschäftsbezirk das ganze Finanzwesen und besteht aus zwei Haupt- 
abtheilungen. « 
A. Der Abtheilung fuͤr die Einkuͤnfte des Staats. 
Namentlich gehoͤren dahin: 
1. die Verwaltung und Veraͤußerung der Domainen und landesherrlichen For- 
sten und Jagden. 
2. alle direkte und indirekte landesherrliche Abgaben. 
Das Salzwesen, die Einkünfte aus dem Bergbau, den Hütten-Porzellan- 
und andern Fabrikationen, gehören zu andern Abtheilungen. 
Zu Unserer Genehmigung muß der Chef dieser Abtheilung außer den all- 
gemeinen Gegenständen noch vorlegen: 
1. alle Verdußerungen von Domainen und Forsigrundstücken, näch den Be- 
stimmungen der Veräußerungs-Instruktion, 
2. alle Veränderungen des Abgabesystems, 
3. alle Besetzungen der Stellen bei den Sektionen, den Steuer= und Abgabenbe- 
hoͤrden, dem Forst= und Jagdwesen, mit Einschluß der Mitglieder der techni- 
schen Oberforstdeputation, der Nutz= und Brennholz-Administrationen, und 
wobei sonst Unsere Genehmigung biöher erforderlich gewesen ist. 
Für die obenerwähnten zwei Hauptgegenstände 
1. die Domainen, Forsten und Jagden, 
2. die direkten und indirekten landesherrlichen Abgaben, 
bestehen Unterabtheilungen, deren jeder ein Dir ek or vorgesetzt ist, welcher 
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