Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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5. die Seehandlung 
6. die Staatsschulden-Behoͤrde; 
7. die Salz-Administration; 
8. die Lotteriedirektion. 
Die Verhaͤltnisse der Chefs der Hauptabtheilungen der Ministerien des In— 
nern und der Finanzen zu dem Staatskanzler, dem diese Ministerien jetzt anver- 
traut sind, haben oben schon ihre Bestimmung erhalten. Er wird theils mit ihnen 
einzeln Rücksprache nehmen und ihnen die nöthigen Anweisungen geben, theils 
wo es erforderlich ist, mehreren von ihnen, oder sie alle, zu gemeinschaftlichen Be- 
rathungen versammeln, wobei nach den Umständen, Direktoren der Sektionen 
und auch Mitglieder derselben zugezogen werden können. 
Der Justiz-Minister. 
hat zum Geschäfts-Kreise 
1. alles ohne Ausnahme, was die Oberaufsicht auf die eigentliche Rechtspflege 
betrifft. Diese selbst ist, wie es sich versteht, den Gerichten allein überlassen. 
Er hat jene Aufsicht, mithin auch die gesammte Civil= und Kriminal-Justiz, 
ferner die Anstellung aller Justizbedienten, oder den Vorschlag dazu bei Uns. 
Der Geschäftsbetrieb bei allen Justizbehörden, das Pupillen-, Deposttal- 
und Hypotheken-Wesen, stehen unter ihm. Außerdem werden ihm noch: 
2. die Lehnssachen beigelegt. 27 
3. Soll er in Angelegenheiten Unsers Hauses in rechtlicher Hinsicht sein Gut- 
achten abgeben. 
Wo die Aufsicht auf die Leitung des Kriminalwesens mit der allgemeinen 
Polizeiaufsicht zusammengreift, handelt der Justizminister gemeinschaftlich mit 
dem Chef der allgemeinen Polizei. Namentlich findet dieses rücksichtlich der Straf- 
Anstalten statt. 
Neue Gesetze bringt der Justizminister gleich andern Departements-Chefs, 
im Staatsrath in Vorschlag, welcher sodann das Weitere veranlaßt. 
Jede Abänderung der Verfassung, es betreffe solche die Behörden oder die 
Form der Rechtspflege, bringt er im Staatsrathe zum Vortrage, ehe er solche bei 
Uns vorschlägt. 
Er communicirt mit den andern Ministern und Departements-Chefs, sobald 
deren Geschäftskreis mit eingreift und handelt auch verfügt mit ihnen gemeinschaft- 
lich, wenn jenes der Fall ist. Die Stellen bei Strafanstalten, die von ihm allein 
ressortiren, besetzt er zwar allein, sobald solche aber auch zum Geschäftskreise der 
allge-
	        
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