Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Wir  befehlen  hierdurch,  sich  nach  dieser  Unserer  Verordnung,  wegen  der
obersten  Staatsbehoͤrden  uͤberall  zu  achten,  und  behalten  Uns  wegen  der  Unterbehoͤrden

  Unsere  Bestimmungen,  so  weit  sie  noch  nicht  erfolgt  und  noch  noͤthig
sind,  vor.  ·

Gegeben  Berlin  den  27sten  Oktober  1810.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.