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Wir befehlen hierdurch, sich nach dieser Unserer Verordnung, wegen der
obersten Staatsbehoͤrden uͤberall zu achten, und behalten Uns wegen der Unterbehoͤrden
Unsere Bestimmungen, so weit sie noch nicht erfolgt und noch noͤthig
sind, vor. ·
Gegeben Berlin den 27sten Oktober 1810.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.