Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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ihre  Tilgung  auch  sonst  noch  auf  alle  Weise,  z.  B.  durch  Annahme  bei  dem
auslaͤndischen  Anleih  ꝛc.  beguͤnstigen  wollen.  Vorerst  ertheilen  Wir  hier—
durch  die  öffentliche  Versicherung,  daß  Wir  ihre  richtige  Verzinsung  und  Abtragung
  zu  sichern  beschlossen  haben.  Es  versteht  sich,  daß  hier  von  den  Pandbriefs-Instituten
  gar  nicht  die  Rede  sey.  Diese  gehen  das  Privatvermögen
an  und  bleiben  ganz  für  sich

Wir  halten  die  rückständigen  Besoldungen  Unserer  Dienerschaft  für  eine  dringende
  Schuld  des  Staats.  Schon  lange  beschäftigt  sich  eine  Kommission  mit  der
Liquidation  derselben  und  in  einzelnen  Fällen  sind  den  Bedürftigsten  baare  Abschlags-Zahlungen
  geleistet  worden.  Um  indessen  allgemeinere  und  schnellere  Hülfe  zu  gewähren,
  sind  Wir,  bei  der  Unmöglichkeit,  vorerst  beträchtliche  baare  Abzahlungen
zu  leisten,  entschlossen,  ohne  das  Ende  der  Liquidation  abzuwarten,  so  wie  die  einzelnen
  Posien  konstatirt  sind  und  werden,  Bons  den  1.  Jan.  1814  zahlbar,  mit
Hinzurechnung  von  vier  Prozent  jährlicher  Zinsen  bis  dahin  vom  1.  Jan.  1811  an,
auf:  der  Forderungen  ausstellen  zu  lassen,  insofern  diese  mit  25  Rrhlr.  aufgehen.
Das  nicht  in  dieser  Summe  aufgehende  aber,  soll  baar  in  Gelde  zugeschossen,  das
vierte  x#  aber,  den  Berechtigten  unter  eben  diesen  Bestimmungen  in  allen  Tresorscheinen
  und  die  Oifferenz  gegen  25  baar  gegeben  werden;  damit  sie  nicht  genöthigt
sind,  die  zinsbaren  Bons  sogleich  anzugreifen.

Wegen  der  alten  Tresor=  und  neuen  Thalerscheine,  wie  auch  wegen  der  Münzscheine
  bleibt  alles  in  der  bekannten  Verfassung,  und  es  soll  strenge  gehalten  werden,
  was  hierunter  öffentlich  zugesagt  ist.  Eben  dasselbe  gilt  auch  von  dem  Prämien-Anleih
  vom  27.  Dezember  1808.

Wir  werden  übrigens  Unsere  siete  und  gröste  Sorgfalt  darauf  richten,  durch
jede  nothwendige  und  heilsame  Einrichtung  in  polizeilicher  und  finanzieller  Hinsicht
Unsern  uns  so  sehr  am  Herzen  liegenden  Hauptzweck,  das  Wohl  Unserer  getreuen
Unterthanen  herzustellen,  möglichst  zu  befördern.  Zu  dem  Ende  soll  auch  die  nächste
Möglichkeit  ergriffen  werden,  das  Münzwesen  auf  einen  festen  Fuß  zu  setzen,  so  wie
Wir  Uns  vorbehalten,  der  Nation  eine  zweckmäßig  eingerichtete  Repräsentation,
sowohl  in  den  Provinzen  als  für  das  Ganze  zu  geben,  deren  Rath  Wir  gern  benutzen
  und  in  der  Wir  nach  unsern  landesväterlichen  Gesinnungen,  gern  unsern  getreuen
  Unterthanen  die  Ueberzeugung  fortwährend  geben  werden,  daß  der  Zustand
des  Staats  und  der  Finanzen  sich  bessere,  und  daß  die  Opfer,  welche  zu  dem  Ende
gebracht  werden  nicht  vergeblich  sind.  So  wird  sich  das  Band  der  Liebe  und  des.
Vertrauens  zwischen  Uns  und  Unserm  treuen  Volk  immer  fester  knüpfen.

Wir  hoffen  daß  ein  jeder,  wes  Scandes  er  auch  sey,  jene  zur  Rettung  jetzt
unumgänglich  erforderlichen  Opfer  mit  patriotischem  Gemeinsinn  gern  bringen  und
dadurch  die  Gesinnungen  erhöhen  werde  mit  denen  Wir  Unsern  guten  Unterthanen
ergeben  sind,  so  wie  dieses  die  schönste  Belohnung  für  Unsere  Sorgen  seyn  wird.

Gegeben  Berlin,  den  27sten  Oktober  1810.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.

 

(No.  4.)