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2) Vom Schlachtvieh wird künftig von den Schlächtern und von jedem der
zum Wiederverkauf schlachtet, gezahlt für einen Ochsen und Stier:
5 in den Städten: Berlin, Königsberg in Preußen, Stettin, Memel,
Elbing, Breslau, Frankfurt a. d. Oder fürs 6 Stück 5 Rchl. *
In den übrigen Städten . 4-—
In den Staͤdten fuͤr eine Kuh oder Faͤrse 3
— — für einen Hammel, Kalb, Ziege,
mG
——
Schaf oder Bock — 10
— — für ein Schaf= oder Ziegenlamm — 6 =
— — für ein Schwein . . —-12-
— für ein Spanferkel . -4-
b) Von jedem der bloß zur eignen Consumtion schlachtet, wird gezahlt:
für einen Ochsen oder Stier bis 200 Berl. Pf.
Gewicht . 2Rthl.—gGr.
wenn er mehr wiegt 4.#. —
für eine Kuh oder Färse bis 200 Pf. Berl. Gewicht 1 12 4
wenn sie mehr wiegt . Z-—-
fuͤr ein Kalb, Schaf, Ziege, Hamnel, Bock
bis 25 Pfund Berliner Gewicht . —-5-
wenndasStuckmehrwcegt. --10-
fuͤr ein Schwein bis 80 Pf. Berliner Gewicht — 6 =
* 120 Pfund - b –— z 8
aber 120 Pfund= " 12 4
Fleischer auf dem platten Lande zahlen bis Wacge-Einrichtungen
getroffen werden können, stets die höchsten Sütze. Wo Waage-An-
stalten sind, steht den Schlächtern und allen andern Personen frei, bei
der Deklaration des Schlachtoiehes zu erklären, daß sie dasselbe wie-
gen lassen wollen, in welchen Fällen statt obiger Sätze vom Pfund
3 Pf. Accise entrichtet werden.
3) An Mahl-Accise vom Getreide wird, nach Aufhebung der Umschütte-Gel-
der und mit Einschluß des Uebertrags, gezahlt:
vom Berliner Scheffel Weizen zu Mehl, Puder
oder Stärke . . 12gGr.-Pf.
desgleichen vom Scheffel Roggen und Gerste
auch Hafer und anderen Huͤlsenfruͤchten zu
Mehl oder Futterschrot, zu Graupen und
zu Gruͤtze 2 6
vom Scheffel aus dem Auslande engetrcht
Weizenmehls . » 16-—-
N
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desgleichen Rockenmehls . . . 3
E2 wobei