Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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2) Vom Schlachtvieh wird künftig von den Schlächtern und von jedem der 
zum Wiederverkauf schlachtet, gezahlt für einen Ochsen und Stier: 
5 in den Städten: Berlin, Königsberg in Preußen, Stettin, Memel, 
Elbing, Breslau, Frankfurt a. d. Oder fürs 6 Stück 5 Rchl. * 
In den übrigen Städten . 4-— 
In den Staͤdten fuͤr eine Kuh oder Faͤrse 3 
— — für einen Hammel, Kalb, Ziege, 
mG 
—— 
Schaf oder Bock — 10 
— — für ein Schaf= oder Ziegenlamm — 6 = 
— — für ein Schwein . . —-12- 
— für ein Spanferkel . -4- 
b) Von jedem der bloß zur eignen Consumtion schlachtet, wird gezahlt: 
für einen Ochsen oder Stier bis 200 Berl. Pf. 
Gewicht . 2Rthl.—gGr. 
wenn er mehr wiegt 4.#. — 
für eine Kuh oder Färse bis 200 Pf. Berl. Gewicht 1 12 4 
wenn sie mehr wiegt . Z-—- 
fuͤr ein Kalb, Schaf, Ziege, Hamnel, Bock 
bis 25 Pfund Berliner Gewicht . —-5- 
wenndasStuckmehrwcegt. --10- 
fuͤr ein Schwein bis 80 Pf. Berliner Gewicht — 6 = 
* 120 Pfund - b –— z 8 
aber 120 Pfund= " 12 4 
Fleischer auf dem platten Lande zahlen bis Wacge-Einrichtungen 
getroffen werden können, stets die höchsten Sütze. Wo Waage-An- 
stalten sind, steht den Schlächtern und allen andern Personen frei, bei 
der Deklaration des Schlachtoiehes zu erklären, daß sie dasselbe wie- 
gen lassen wollen, in welchen Fällen statt obiger Sätze vom Pfund 
3 Pf. Accise entrichtet werden. 
3) An Mahl-Accise vom Getreide wird, nach Aufhebung der Umschütte-Gel- 
der und mit Einschluß des Uebertrags, gezahlt: 
vom Berliner Scheffel Weizen zu Mehl, Puder 
oder Stärke . . 12gGr.-Pf. 
desgleichen vom Scheffel Roggen und Gerste 
auch Hafer und anderen Huͤlsenfruͤchten zu 
Mehl oder Futterschrot, zu Graupen und 
zu Gruͤtze 2 6 
vom Scheffel aus dem Auslande engetrcht 
Weizenmehls . » 16-—- 
N 
l 
desgleichen Rockenmehls . . . 3 
E2 wobei
	        
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