Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

Dilten  und
Reise-Kosten  der
Nokare.

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.  44.

Bei  Reisen  in  solchen  Verrichtungen,  welche  die  Notare  nicht  um
ihren  Gehalt  zu  versehen  haben  und  worauf  daher  die  ihnen  ausgesetzte
Aversal=  Entschädigung  sich  nicht  bezieht,  gebührt  denselben  innerhalb
des  Oberamts=  Vezirks  für  jeglichen  Aufwand  und  zwar  für  einen  vollen
  Tag  —  vier  Gulden;  für  einen  halben  Tag  —  zwei  Gulden,
vierzig  Kreuzer.

An  Tagen,  an  welchen  sie,  ohne  zu  reisen,  den  Geschäften,  wegen
welcher  sie  berufen  worden,  obliegen,  haben  sie  täglich  —  zwei  Gulden,
  acht  und  vierzig  Kreuzer  anzusprechen.

Für  einen  vollen  Tag  wird  eine  Abwesenheit  vom  Aufenthaltsorte
gerechnet,  die  volle  acht  Stunden,  aber  nicht  über  :4  Stunden  angedauert
  hat;  für  einen  halben  Tag,  wenn  die  Dauer  derselben  weniger
  als  acht  Stunden,  doch  mehr  als  zwei  Stunden  betragen  hat.
Belauft  sich  endlich  die  Zeit  der  Abwesenheit  nur  auf  zwei  Stunden
oder  darunter,  so  findet  eine  Anrechnung  für  Diäten  und  Reise-Kosten
gar  nicht  Statt.  Wird  ein  von  den  Betheiligten  zu  belohnendes  Geschäft
  an  demjenigen  Orte  vorgenommen,  an  welchem  der  Notar  ohnehin
  sich  gerade  aufhält,  so  fällt  ein  Ansaß  für  Reise-Kosten  ganz  hinweg
  und  es  richtet  sich  das  Maaßz  der  alsdann  zu  erhebenden  Dicten,
nach  den  kaum  ertheilten  Besiimmungen.

Bei  Relsen  ausserhalb  des  Oberamts-Bezirks  sind  die  Diäten  und
Reise-Kosten  nach  Maaßgabe  des  Diäten-Regulatios  vom  17.  Juni  1822
von  den  auf  der  neunten  Rang-.Stufe  stehenden  Notaren  zu  berechnen.

Für  außerordentliche  Verrichtungen  in  Angelegenheiten  der  Privaten,
welche  den  Notaren  an  ihren  Wohnsißen  übertragen  werden,  zu  deren
Uebernahme  sie  jedoch  nicht  verpflichtet  sind,  wie  z.  B.  für  Aubtions=Geschäfte,
  haben  dieselben,  wenn  sie  dem  diesfälligen  Ansuchen  der  Betheiligten
  entsprechen,  eine  Tags-Gebühr  von  einem  Gulden  zu
fordern.