Dilten und
Reise-Kosten der
Nokare.
29
. 44.
Bei Reisen in solchen Verrichtungen, welche die Notare nicht um
ihren Gehalt zu versehen haben und worauf daher die ihnen ausgesetzte
Aversal= Entschädigung sich nicht bezieht, gebührt denselben innerhalb
des Oberamts= Vezirks für jeglichen Aufwand und zwar für einen vollen
Tag — vier Gulden; für einen halben Tag — zwei Gulden,
vierzig Kreuzer.
An Tagen, an welchen sie, ohne zu reisen, den Geschäften, wegen
welcher sie berufen worden, obliegen, haben sie täglich — zwei Gulden,
acht und vierzig Kreuzer anzusprechen.
Für einen vollen Tag wird eine Abwesenheit vom Aufenthaltsorte
gerechnet, die volle acht Stunden, aber nicht über :4 Stunden angedauert
hat; für einen halben Tag, wenn die Dauer derselben weniger
als acht Stunden, doch mehr als zwei Stunden betragen hat.
Belauft sich endlich die Zeit der Abwesenheit nur auf zwei Stunden
oder darunter, so findet eine Anrechnung für Diäten und Reise-Kosten
gar nicht Statt. Wird ein von den Betheiligten zu belohnendes Geschäft
an demjenigen Orte vorgenommen, an welchem der Notar ohnehin
sich gerade aufhält, so fällt ein Ansaß für Reise-Kosten ganz hinweg
und es richtet sich das Maaßz der alsdann zu erhebenden Dicten,
nach den kaum ertheilten Besiimmungen.
Bei Relsen ausserhalb des Oberamts-Bezirks sind die Diäten und
Reise-Kosten nach Maaßgabe des Diäten-Regulatios vom 17. Juni 1822
von den auf der neunten Rang-.Stufe stehenden Notaren zu berechnen.
Für außerordentliche Verrichtungen in Angelegenheiten der Privaten,
welche den Notaren an ihren Wohnsißen übertragen werden, zu deren
Uebernahme sie jedoch nicht verpflichtet sind, wie z. B. für Aubtions=Geschäfte,
haben dieselben, wenn sie dem diesfälligen Ansuchen der Betheiligten
entsprechen, eine Tags-Gebühr von einem Gulden zu
fordern.