Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

— 38 — 
Wer 5 haut, zahlt fuͤr jeden . . 15 Rthlr. 
6 . 20 — 
Eine weitere Steigerung ft fi ndet nicht Statt, sondern der Satz von 20 
Rthlrn. für jeden bleibt auch für die höheren Zahlen. Für männliche Per- 
sonen die nur nebenher Bediente sind, hauptsächlich aber beim Ackerbau 
und in Manufacturen arbeiten, wird die Hälfte jener Satze entrichtet. 
Arbeiter für täglichen Lohn, Knechte und Viehmägde, bloße Land= und 
Manufactur-Arbeiter, Diener in Hospitälern und ähnlichen Anstalten, 
Soldaten, welche nur nebenher Offizieren geringeren Grades bis zum 
Hauptmann erclusive oder Invaliden aufwarten, sind von jener Steuer 
ganz frei. Jede Familie kann einen weiblichen Dienstboten halten ohne 
Abgabe zu entrichten. Für den 2ten werden n iäbrlich gezahlt 2 Rthlr. 
wer 3 hält zahlt fuͤr 2 uberhaupr 6 — 
— 4 . 3 . . . . 12 — 
— 5 . . 4 . . . . .00—— 
......6 5 30 — 
Eine weitere Steigerung des Satzes fl fi ndet nicht Statt, sondern es wer- 
den für jeden weiblichen Diensiboten mehr, 6 Rthlr. entrichtet. 
b. Von jedem Hunde irgend einer Art, der beim Eintritt des Steuerjahrs 
schon vier Monate alt ist, wird entrichtet 1 Rthlr. 
Ausgenommen sind Hirtenhunde, Hunde, welche Personen ihres Ge- 
werbes wegen halten müssen, und Hunde, welche Personen baͤuerlichen 
Standes zur Bewachung ihrer Hoͤfe halten. 
C. Von jedem Reit= und Kutschpferde 
werden jährlich gezahlt . 6 Rthlr. 
von 2 Pferden für jedes einzeln 8 — 
von 3 Pferden für jedes einzeln 10 — 
von 4 Pferden für jedes einzeln . 15 — 
eine weitere Steigerung des Satzes tritt nicht ein. Er ist auch um deß- 
willen so hoch angenommen worden, weil die besteuerten Pferde nicht zu 
demjenigen Vorspann concurriren, dessen Aufhebung unmöglich fällt. 
Pferde, welche Gliedern der Königlichen Familie gehören, Pferde der 
Posthalter, und Pferde welche wegen eines öffentlichen Amts nothwendig 
1 halten werden mussen, sind frei von der Abgabe. 
d. Für einen zweirädrigen Wagen werden jährlich entrichtet Nölh. 
Für einen vierrädrigen Wagen . — 
und so jeden 2ten 3ten Wagen u. s .w. uͤber den Sat ben s Rolm. fuͤr 
jeden stets 1 Rthlr. Steigerung, in der Art, wie diese bei den Pferden 
berechnet ist, Unter diesen Wagen sind begriffen, alle Kutschen, halbe 
Chaisen, bedeckte Wagen aller Art, sie mögen in Federn und Riemen 
hängen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.